Erfolg für den BVfB: Bundesregierung akzeptiert Nachrang der rechtlichen Betreuung

Bundessozialgerichtsentscheidung ermöglicht praxisgerechte Abgrenzung rechtlicher und sozialer Betreuung

Im Referentenentwurf des Bundesteilhabegesetzes war in § 93 Abs 4 die Gleichrangigkeit der rechtlichen Betreuung zu den künftigen Leistungen des Bundesteilhabegesetzes vorgesehen: „Die Vorschriften zur rechtlichen Betreuung nach den §§ 1896 ff. des BGB bleiben unberührt.“

Der Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V. wies das für das Gesetzesvorhaben federführende Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) auf die negativen Folgen einer solchen Regelung hin. Mit Erfolg: im Regierungsentwurf des Bundesteilhabegesetzes ist der Regelungsvorschlag nicht mehr enthalten. Außer vom BVfB sind keine anderen Stellungnahmen zu § 93 Abs 4 des Referentenentwurfs bekannt.

Inzwischen hat das (Link setzen auf https://btdirekt.de/index.php/themen-fuer-berufsbetreuer/berufspolitik/1134-2016-06-30-14-35-08) Bundessozialgericht eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt, das einen Nachrang der rechtlichen Betreuung gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe entwickelt hat und daraus praxisorientierte Kriterien für die Abgrenzung der rechtlichen von der ambulanten Betreuung ableitete.

Der BVfB hatte das BMAS darauf hingewiesen, dass bei einer gesetzlichen Gleichrangregelung ein Widerspruch zur Rechtsprechung entstehen würde. In der Praxis würden sich Betreuungsbehörden und Träger der Eingliederungshilfe gegenseitig den „Schwarzen Peter“ zuschieben würden: die Betreuungsbehörden würden unter Hinweis auf Eingliederungshilfeleistungen als „andere Hilfen“ eine Betreuerbestellung blockieren, die Eingliederungshilfeträger unter Hinweis auf die Notwendigkeit rechtlicher Betreuung ambulante Betreuungsleistungen verweigern.