Fachliche Standards für gesetzliche Regelung des Sozialberichts

Überörtliche Betreuungsbehörden schaffen Grundlage für Sachverhaltsaufklärung

Die „Empfehlungen zur Sachverhaltsaufklärung im Betreuungsrecht“ der in der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) zusammengeschlossenen überörtlichen Betreuungsbehörden bilden die fachliche Grundlage für den Gesetzgebungsvorschlag zum Sozialbericht im Betreuerbestellungsverfahren. Die interdisziplinäre Arbeitsgruppe zur Verbesserung des Betreuungsrechts beim Bundesministerium der Justiz hatte in ihrem Formulierungsvorschlag für eine gesetzliche Regelung ausdrücklich auf das Empfehlungspapier Bezug genommen.

In dem gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden herausgegebenen Papier wird zunächst die Bedeutung der allgemeinen Grundsätze des Betreuungsrechts (Wohl und Wünsche des Betroffenen, Erforderlichkeit, Rehabilitation, Persönliche Betreuung) im Betreuerbestellungsverfahren konkretisiert.  Die in § 8 Betreuungsbehördengesetz (Betreuungsgerichtshilfe) geregelte Sachverhaltsaufklärung durch die Behörde diene folgenden Zielen:

  • die Unterstützung des Betroffenen, ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen,
  • die Stärkung der Rechtsstellung kranker und / oder behinderter Menschen,
  • die Beachtung der Persönlichkeitsrechte und des freien Willens des Betroffenen,
  • die Vermeidung von Betreuerbestellungen in geeigneten Fällen durch das Aufzeigen anderer Hilfen,
  • die Aufklärung und Information für Betroffene und andere Interessierte,
  • die Unterstützung des Betreuungsgerichts durch qualifizierte Berichterstattung und Betreuervorschläge als Entscheidungshilfe im Betreuungsverfahren.

Die Betreuungsbehörde habe die fachliche Verpflichtung, sich unabhängig von den Vorinformationen – wie medizinische und psychiatrische Stellungnahmen – ein eigenes Bild zu machen, unter Umständen auch in kritischer Distanz zu diesen. Daher sei eine Sachverhaltsermittlung nach Aktenlage ausgeschlossen (S. 4).

In dem Abschnitt über den Datenschutz im Betreuerbestellungsverfahren wird später zwar auf § 4 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (…Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben…) hingewiesen. Die Schlussfolgerung, die die Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsrecht Berlin daraus zieht, dass nämlich regelmäßig ein Hausbesuch beim Betroffenen erforderlich sei, vermeidet die BAGüS in ihren Empfehlungen jedoch.

Eine Mitwirkungspflicht gäbe es für den Betroffenen jedenfalls nicht. Nicht besonders hilfreich dann die Empfehlungen im Papier für die Fälle, in denen der Betroffene nicht einwilligungsfähig sei oder die Einwilligung zur Datenweiterleitung verweigere: die Behörde könne dann den Ermittlungsauftrag an das Gericht zurückgeben und sich einen neuen erteilen lassen… (S. 7)

Schließlich werden Fachlichkeitsstandards für den Sozialbericht formuliert:

„…Die Berichterstattung der Betreuungsbehörde im gerichtlichen Betreuungsverfahren muss

  • nachvollziehbar und hinsichtlich ihrer Schlussfolgerungen überzeugend und
  • vollständig sein,
  • dem Unterstützungsbedarf des Gerichts entsprechen, aber auch dem Einzelfall gerecht werden,
  • fachlich verlässlich und
  • aus sich heraus verständlich sein,
  • Fakten und deren Bewertung unterscheidbar machen,
  • reflektiert und,
  • in ihrer Ausdrucksweise wertschätzend gegenüber den Personen sein…“

Die Empfehlungen schließen mit einem Leitfaden zum Aufbau des Sozialberichts.