JobCenter muss aber auf Frist zur Antragstellung hinweisen
Für die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II nach dem Ende eines (in der Regel sechsmonatigen) Bewilligungsabschnittes ist ein Fortzahlungsantrag erforderlich. Allerdings muss das JobCenter den Leistungsempfänger deutlich auf den Zeitpunkt hinweisen, zu dem die Antragstellung vorzunehmen ist. Dies hat das Bundessozialgericht am 18.1.2011 in zwei Urteilen entschieden (B 4 AS 29/10 und 99/10)
Damit unterscheiden sich im SGB II die Antragspflichten vom System der Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII, wo nur ein Erstantrag erforderlich ist. Der Antrag im SGB II habe anspruchsbegründende Wirkung und anders als im Sozialhilferecht sei die ledigliche Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit nicht anspruchsauslösend, so das BSG in der Entscheidung B 4 AS 99/10.
Das JobCenter ist allerdings verpflichtet, den Leistungsempfänger „zeitnah“ vor dem Ende des Bewilligungsabschnitts über die Fortzahlungsantragspflicht zu informieren und einen entsprechenden Antrag zu übersenden. Im entschiedenen Fall (B 4 AS 99/10) wurde im Juli 2008 auf das Erfordernis der Antragstellung für den Fall der Fortzahlung über den 31. August 2008 hinaus hingewiesen.
Das JobCenter kann sich nicht darauf beschränken, den Leistungsempfänger nur im Bescheid für einen Bewilligungszeitraum lediglich zu bitten, für den Fall des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit rechtzeitig einen Fortzahlungsantrag zu stellen. Wenn der Leistungsempfänger dann diese Antragstellung unterlässt, hat er gleichwohl einen Leistungsanspruch auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Weil das JobCenter den deutlichen und zeitnahen Hinweis auf die Fortzahlungsantragspflicht seinerseits pflichtwidrig unterlassen hat, obliegen der Behörde verstärkte Beratungs- und Hinweispflichten, wie das BSG im Parallelfall B 4 AS 29/10 R entschieden hat.