Persönliche Betreuung – Handlungspflichten in der Praxis der Betreuungsführung

Das Betreuungsgesetz sieht in § 1897 Abs. 1 BGB neben der rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten durch die Betreuer ausdrücklich auch als ihre Aufgabe vor, ihre Klienten persönlich zu betreuen.

Die persönliche Amtsführung wird dabei als ein wichtiges Kriterium für die Eignung von Betreuer angeführt. Auch wenn der Begriff „Persönliche Betreuung“ im Gesetzeswortlaut nicht enthalten ist, so dient er doch dazu, die rechtliche Betreuung von einer anonymen Sachwalterschaft bzw. von einer „bloßen Verwaltung von Menschen vom Schreibtisch aus“ abzugrenzen.

Die persönliche Betreuung soll sicherstellen, dass betreute Menschen nicht bloße Objekte des Verfahrens sind, sondern als Subjekt und Person wahrgenommen werden und sich an der rechtlichen Besorgung ihrer Angelegenheiten nach ihren jeweiligen Möglichkeiten selbst beteiligen können. § 1901 BGB legt Betreuern eine Pflicht zur Besprechung wichtiger Angelegenheiten auf.