Gesetzliche Regelung für Sozialbericht der Betreuungsbehörde in Sicht

Interdisziplinäre Arbeitsgruppe beim BMJ erarbeitet Regelungsvorschlag

Die Strukturreform im Betreuungswesen nimmt jetzt konkrete Gestalt an: die interdisziplinäre Arbeitsgruppe zur Verbesserung des Betreuungsrechts beim Bundesministerium der Justiz hat die Formulierung eines neuen Paragrafen im FamFG zum obligatorischen Sozialbericht  der Betreuungsbehörde erarbeitet. Weitere gesetzgeberische Aktivitäten sind im Betreuungsrecht bis zum Ende der Legislaturperiode im Jahr 2013 nicht mehr geplant.

So soll § 279 Absatz 2 FamFG künftig lauten:

„…Das Gericht hat die zuständige Behörde frühzeitig vor Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. Vor der Bestellung eines Betreuers hat die Behörde im Rahmen der Anhörung insbesondere zu folgenden Kriterien zu berichten:

1. persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,
2. Erforderlichkeit, einschließlich geeigneter anderer Hilfen, und Umfang der Betreuung (§ 1896 Absatz 2 BGB),
3. Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit,
4. Sichtweise des Betroffenen…“

Das Sozialgutachten soll im Betreuerbestellungsverfahren zeitlich vor einem medizinischen Sachverständigengutachten erstellt werden; der Gutachter soll einen Sozialbericht berücksichtigen, wie aus einer geplanten Ergänzung zu § 280 Abs. 1 FamFG hervorgeht.

Auch nach einer Verabschiedung als Gesetz wird die Regelung kaum zu einer veränderten Praxis führen: Betreuungsbehörden, die heute schon regelmäßig einen Sozialbericht erstellen, werden dies auch weiterhin tun; kommunale Betreuungsstellen, die heute personell dazu nicht in der Lage sind, werden auch künftig nicht mehr Mitarbeiter bekommen, um regelmäßig Sozialberichte zu erstellen.
Dies ist offenbar auch den Mitgliedern der Arbeitsgruppe bewusst. Aus ihren Reihen wurde vorgeschlagen, eine Frist für die Erstellung des Berichts zu normieren bzw. die Möglichkeit einer Fristsetzung durch den Richter zu eröffnen. Das Protokoll der AG-Sitzung verzeichnet dazu den Einwand, dass „.. eine solche Regelung ein stumpfes Schwert in der Hand des Richters sei, da er keine Möglichkeit hätte, die Einhaltung der Frist durchzusetzen…“

Dieser Mangel wäre einfach dadurch zu beheben, dass in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Länder ausdrücklich verpflichtet würden, die Aufgabe der Sozialberichterstattung zu erfüllen. Stattdessen wird das Projekt „obligatorische Sozialberichterstattung“ in das von Anfang an missglückte Betreuungsbehördengesetz integriert: das BtBG  stellt es in das Belieben von Ländern und Kommunen, ob sie überhaupt überörtliche und örtliche Betreuungsbehörden einrichten und welche Aufgaben sie diese in welcher Form erfüllen lassen. Das gleiche Schicksal dürfte eine von der Arbeitsgruppe erörterte Fachbehördenklausel (nur fachlich qualifizierte Behördenmitarbeiter sollen Sozialberichte erstellen) im BtBG ereilen.  Immerhin hat sich die  Arbeitsgruppe vorbehalten, das Thema Finanzverantwortung, d.h. das Auseinanderfallen von Kostenverantwortung (Länder) und Kostentragung (Kommunen) noch zu erörtern.