Interessenkollisionen in der Betreuungsführung sollen auch bei ambulanten Diensten vermieden werden

Kommunale Spitzenverbände schlagen Erweiterung der Kollisionsregel in § 1897 Abs. 3 BGB vor

Zum Betreuer soll nicht bestellt werden, wer in einem Rechtsverhältnis zu einem ambulanten Dienst steht, der Leistungen für einen betreuungsbedürftigen Menschen erbringt. Die ist der Kern eines Vorschlages, den der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städtetages dem Bundesjustizministerium im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum 4. Betreuungsrechtsänderungsgesetz unterbreitet haben.

Nach § 1897 Abs. 3 BGB darf nicht zum rechtlichen Betreuer bestellt werden, wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher ein Volljähriger „untergebracht“ ist oder wohnt,

in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht. Damit soll sichergestellt werden, dass rechtliche Betreuer die stationäre Einrichtung oder das Heim hinsichtlich der Dienstleistungserfüllung kontrollieren und bei Verstößen gegen die Institution vorgehen, ohne Rücksicht auf eigene Abhängigkeiten zu nehmen.

Die kommunalen Spitzenverbände weisen darauf hin, dass wegen der zunehmenden Ambulantisierung der Pflege- und Eingliederungslandschaft die Ausschluss- und  Abgrenzungsmerkmale des § 1897 Abs. 3 BGB nicht mehr ausreichten, um Betroffene auch in ambulanten Pflegeformen, modifizierten Pflegewohngruppen, ambulanten Wohnformen und teilstationären Institutionen in der Eingliederungshilfe zu schützen. Die Vermeidung von Interessenkollisionen solle auch auf Bevollmächtigte anwendbar sein.