Keine Betreuerbestellung mehr für Gesundheitssorge bei Verheirateten?

BildJustizministerkonferenz will mit Ehegattenbeistand kompletten Aufgabenkreis abschaffen

Sparen im Betreuungswesen, koste es, was es wolle; die Länderjustizminister treiben ihr Vorhaben voran, die rechtliche Betreuung aus Kostengründen auf wenige Fälle zu beschränken.  Neben der „weiteren Förderung von Vorsorgevollmachten als wichtiges Instrument der Selbstbestimmung auf allen Ebenen von Staat und Gesellschaft“ brachten die Justizminister auf ihrer Frühjahrskonferenz in Stuttgart ein Gesetzgebungsverfahren für die „Ehegattenbeistandschaft“ auf den Weg.

Ursprünglich ging es nur darum, dass Ehegatten im Krankheitsfall untereinander Auskunft durch die Ärzte erhalten und in Behandlungen einwilligen können: ein Vorhaben, das bereits 2004 auf den Weg gebracht und nach massiven Einsprüchen der Behindertenverbände wieder gestoppt wurde. Jetzt wollen die Länderjustizminister noch mehr: mit einem Beistand unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und damit zusammenhängenden Bereichen sollen betreuungsbedürftige Menschen, die verheiratet oder verpartnert sind, praktisch vom Recht auf Betreuerbestellung ausgeschlossen werden.

Die Beistandsmöglichkeiten des Ehegatten oder Lebenspartner sollen sich nach dem Justizministerkonferenzbeschluss nicht allein auf die Befugnis zur Einwilligung oder Nichteinwilligung in ärztliche Maßnahmen erstrecken. Erfasst sein sollten insbesondere auch die Befugnis zum Abschluss von im Rahmen der Gesundheitssorge erforderlich werdenden Rechtsgeschäften und zur Geltendmachung von an den Krankheitsfall, Unfall oder Pflegefall geknüpften Sozial-, Versicherungs- oder Beihilfeleistungen.

Nach der neuen Praxis vieler Betreuungsbehörden, ein Betreuerbestellungsverfahren auch dann zu blockieren, wenn die „andere Hilfe“ nur theoretisch vorhanden ist, würde eine solche gesetzliche Handlungsbefugnis bedeuten, dass ein noch vorhandener Ehegatte/Lebenspartner als andere Hilfe i.S. von § 1896 BGB angesehen würde, die eine Betreuerbestellung ausschließt. Ein überforderter oder handlungsunwilliger Ehegatte/Lebenspartner würde nur dann ein Betreuerbestellungsverfahren auslösen, wenn Dritte dies bei Gericht oder Behörde anzeigen: der Ehegattenbeistand soll nach dem Willen der Justizminister „denselben Bindungen unterliegen wie ein Vorsorgebevollmächtigter“.

Die Ehegattenbeistandschaft soll das Tätigwerden der Justiz in den Fällen vermeiden, in dem Ehegatten versäumt haben, sich gegenseitig zu Vorsorgebevollmächtigten einzusetzen oder dies aus guten Gründen unterlassen haben. Künftig müssen sich Ehegatten/Lebenspartner „in guten Zeiten“ vielmehr schriftlich gegenseitig das Misstrauen aussprechen: die Handlungsbefugnis der Ehegattenbeistandschaft soll nach dem Willen der Justizminister nur dann nicht eingreifen, wenn „der Betroffene weder etwas anderes bestimmt noch einen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Dies gilt insbesondere für die Bindungen an den Willen und die Wünsche seines Partners.“ Eine solche schriftliche Misstrauenserklärung muss dann auch noch zur Kenntnis von Behörde oder Gericht gelangen.