Bei rechtlichem Vertretungsbedarf reichen andere Hilfen nicht aus

BGH erteilt Betreuungsvermeidern in Gerichten und Behörden klare Vorgaben

Anlässlich der Entlassung eines Betreuers wegen der Unterbringung des weiterhin betreuungsbedürftigen Betroffenen in einer forensischen Klinik gemäß § 63 StGB hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass nicht jede andere Hilfe den Betreuungsbedarf entfallen lässt.

In einem Beschluss vom 20. Mai 2015  (XII ZB 96/15) entwickelt der 12. Senat des BGH ein Prüfschema für Gerichte und Behörden, ob andere Hilfen ausreichen oder eine Betreuerbestellung erforderlich ist:

1. Betreuerbestellung erforderlich, wenn der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen

Betreuungsbedürftigkeit:

  • subjektive Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können
  • Objektiver konkreter Bedarf, der jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird; aktueller Handlungsbedarf nicht zwingend erforderlich (BGH-Beschluss vom 21. Januar 2015 – XII ZB 324/14)

2. Sind faktische Hilfen durch nahestehende Personen oder soziale Dienste ausreichend? Nicht, wenn der festgestellte Betreuungsbedarf die Vornahme rechtlicher Handlungen (rechts¬geschäftliche Willenserklärungen oder Einwilligungen zu  ärztlichen Heileingriffen) im Namen des Betroffenen einschließt, weil der Betroffene diese mangels Geschäftsfähigkeit nicht selbst wirksam vornehmen kann.

3. Kann eine Person mit entsprechender Vertretungsmacht für den Hilfebedürftigen handeln? Ist ein Bevollmächtigter eingesetzt oder kann ein geschäftsfähiger Betroffener noch eine wirksame Vollmacht errichten?

Mit dieser Entscheidung dürfte die an Rechtsbeugung grenzende Haltung einiger Betreuungsrichter ihr Ende finden, eine Betreuung nur noch dann zu bestellen, wenn akute Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen bestehe.

Der Betroffene mit mittelgradiger Intelligenzminderung und deutlicher Verhaltensstörung war mit Unterbrechungen über dreißig Jahre lang geschlossen untergebracht. Seit 1993 ist eine Betreuung bestellt, seit 2002 ist er wegen versuchten Totschlages gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.

Der BGH widersprach der Auffassung der Betreuungsgerichte, ein Betreuungsbedarf bestehe aufgrund der Unterbringung des Betroffenen in einer psychiatrischen Klinik nicht mehr, gleich in mehrfacher Hinsicht. Für den einwilligungsunfähigen psychisch kranken Betroffenen sei nur der Betreuer geeignet, in die ärztliche Behandlung der Anlasserkrankung und auch anderer Krankheiten des Betroffenen einzuwilligen, nicht die Mitarbeiter der forensischen Klinik.

Der Betroffene sei auch als geschäftsunfähig anzusehen, was das Landgericht gar nicht geprüft habe, so der BGH. Er könne nicht lesen, schreiben und rechnen und sein geistiger Entwicklungsstand ist mit dem eines fünf- bis sechsjährigen Kindes vergleichbar.

Ein solcher Betroffener könne weder rechtsgeschäftliche Anträge stellen noch sein Geld alleine verwalten. Das Landgericht hatte ernstlich die Meinung vertreten, dies könnten doch   Sozialarbeiter oder Therapeuten der Klinik erledigen.

Künftiger Vertretungsbedarf – der noch nicht aktuell bestehen müsse – könne auch bei der Aufenthaltsbestimmung (Perspektive nach der Entlassung) und bei den Aufgabenkreisen Vertretung gegen¬über Behörden, Ämtern, Einrichtungen und Versicherungen bestehen. verneint werden. Der Betroffene sei nicht in der Lage, im Rahmen des Maßregelvollzuges sich selbst an die Strafvollstreckungskammer zu wenden mit Anträgen oder Beschwerden. Auf die Mitarbeiter der Klinik könne insoweit als Hilfestellung nicht zurückgegriffen werden, so der BGH.