BMJ-Arbeitsgruppe übernimmt ISG-Evaluationsempfehlung offenbar nicht.
Die interdisziplinäre Arbeitsgruppe zur Strukturreform im Betreuungswesen beim Bundesministerium der Justiz will offenbar weder die gesetzliche Regelung eines monatlichen Besuchskontaktes noch die einer Obergrenze für die einem Berufsbetreuer übertragbare Zahl der Fälle empfehlen. Dies verlautete aus Kreisen der Arbeitsgruppenmitglieder nach der zweiten Sitzung des Gremiums am 22. Februar.
Die Arbeitsgruppe, der Vertreter der Landesjustizministerien, der Sozialministerien und Sozialleistungsträgerverbände, der Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine (nicht aber der Betreuerberufsverbände) angehören, war im Dezember 2009 konstituiert worden, um über die Empfehlungen im Bericht des ISG über die Evaluation des 2. Betreuungsrechts-Änderungsgesetzes und den Bericht der Landesjustizverwaltungen über die Betreuungskostenentwicklung zu beraten. Schon in der Dezembersitzung wurde erkennbar, dass die gesetzliche Verpflichtung zu einem monatlichen Kontakt zwischen Betreuer und im Heim lebenden Betreuten nicht praktikabel sein würde. Nun soll offenbar auch nicht empfohlen werden, eine Fallzahlenbegrenzung für Betreuer – anders als die für Amtsvormünder im Referentenentwurf für eine Vormundschaftsrechtsnovelle vorgesehene Grenze von 50 Fällen – gesetzlich zu regeln.
Gegen eine Fallzahlendeckelung hatte die Landesarbeitsgemeinschaft Betreuung Berlin in einer Stellungnahme eingewandt, dass ohne eine nach Fallschwierigkeiten differenzierte Vergütung eine Fallzahlenbegrenzung zu einer Dequalifizierung der Betreuungsarbeit führen würde und den Gerichten und Behörden ein Ermessenspielraum bei der Prüfung der Eignung eines Betreuers im Lichte seiner Fallzahlenbelastung verbleiben müsse.
Näheres zum Thema in der Zeitschrift für Betreuungs- und Sozialrecht in dem Beitrag „Gesetzliche Betreuereignungskriterien…“ von Jörg Tänzer