Künftig einheitliche Eingliederungshilfe- leistungen für behinderte Kinder?

Ministerien prüfen einheitliche gesetzliche Lösung

Spätestens in der nächsten Legislaturperiode, also nach 2013, könnte es eine Zusammenführung der bisher zwischen dem Jugendhilferecht und dem  Sozialhilferecht getrennten Zuständigkeiten für die Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche geben. Dies lässt die Bekräftigung eines schon im Jahr 2007 gefassten Beschlusses der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK)  in der jüngsten Konferenz vom 24./25.11.2009 in Berchtesgaden erhoffen.

Die ASMK hatte mit den Konferenzen der anderen zuständigen Ministerien für Jugend, Familie du Bildung eine „Interkonferenzielle Arbeitsgruppe“ gebildet, die die sog. „Große Lösung“ prüft, eine umfassende Zusammenführung der Eingliederungshilfe für junge Menschen in einem Leistungsgesetz. Bisher sind Leistungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im § 35a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) geregelt, die Eingliederungshilfe für geistige und/oder  körperliche behinderte junge Menschen in den §§ 53,54SGB XII (Sozialhilfegesetz)

Formen der seelischen und geistigen Behinderung sind häufig schwer zu unterscheiden (vor allem bei Autismus). Bei Mehrfachbehinderungen bereitet die Feststellung des zuständigen Leistungsträgers besonders große Schwierigkeiten. Dies führt zu Zuständigkeitsstreitigkeiten und erhöhtem Verwaltungsaufwand, wie auch die Betreuer junger Volljähriger immer wieder feststellen müssen.

Für die Zusammenführung gibt es im Wesentlichen zwei Optionen: die der Alleinzuständigkeit der Sozialhilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung oder die Alleinzuständigkeit der Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung (sog. „große Lösung“), wie sie zuletzt im 13. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung (BT-Dr. 16/12860 S. 155) empfohlen wurde. Gegen eine Alleinzuständigkeit der Sozialhilfe spricht, dass dann wieder die sehr schwierige Abgrenzung von erzieherischem Bedarf und Eingliederungshilfebedarf wegen seelischer Behinderung vorgenommen werden müsste. Bei einer Alleinzuständigkeit der Jugendhilfe ist der notwendige Zuständigkeitswechsel zur Sozialhilfe irgendwann nach Eintritt der Volljährigkeit ein noch ungeklärtes Problem. Außerdem sind gegenwärtig die Kostenbeteiligungen der Eltern behinderter Kinder in der Jugendhilfe (nach Einkommen) und der Sozialhilfe (nur häusliche Ersparnis) unterschiedlich.

Während einer Tagung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zum Thema am 28.Januar in Berlin zeigte sich der zuständige Referatsleiter im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Prof. Dr. Reinhard Wiesner optimistisch, dass es im Laufe dieser Legislaturperiode einen Gesetzentwurf zur Zuständigkeitszusammenführung geben werde.