Berufsbetreuer müssen Alg-II – Bescheide genau lesen


Rückforderung von Kosten der Unterkunft rechtmäßig, weil Berufsbetreuer vom Jobcenter verschuldete Überzahlung hätte erkennen können

Bei einem betreuten Grundsicherungsempfänger waren im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung (kdU) “kalte” Betriebskostenvorauszahlungen strittig. Die Berufsbetreuerin hatte die Mietbescheinigung vorgelegt, die eine bestimmte monatliche Brutto-Kaltmiete einschließlich der BK-Vorauszahlung in Höhe von € 96,68 enthielt. Der Leistungssachbearbeiter beim Sozialamt fasste die Brutto-Kaltmiete aber als Netto-Kaltmiete auf und setzte die Betriebskostenvorauszahlung zusätzlich fest. Dies wurde erst nach einem Jahr entdeckt. Die Klage gegen die Rückforderung der überzahlten Summe (1.160,16 €) wies das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil vom 27.08. 2009 (S 1 SO 182/09) mit der Begründung ab, die Berufsbetreuerin habe die Überzahlung grobfahrlässig nicht erkannt.

Gem. § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn der Leistungsempfänger auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht vertrauen durfte, weil er seine Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte. Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden (SozR 3-1300 § 45 Nr. 45), dass der Leistungsempfänger oder sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet sind, einen Verwaltungsakt im Detail auf seine Richtigkeit zu überprüfen, wenn im Verwaltungsverfahren zutreffende Angaben gemacht wurden. Wenn aber der Adressat oder sein Betreuer auf Grund einfachster und nahe liegender Überlegungen erkennen konnte, insbesondere bei offensichtlichen Rechenfehlern, dass der Anspruch nicht in zuerkannter Höhe bestand, dann liege grobe Fahrlässigkeit vor, so das SG Karlsruhe.

Anhand der KdU-Anspruchsberechnung in der Anlage zum Leistungsbescheid habe sich der Berufsbetreuerin, einer Diplompsychologin, geradezu aufdrängen müssen, dass die BK-Vorauszahlung doppelt gewährt wurde, stellte das SG in seiner Entscheidung fest. Die zurück geforderte Summe musste in dieser Fallgestaltung aus Mitteln des Betreuten geleistet werden. Der Sozialhilfeträger hatte darauf verzichtet, von der Betreuerin gem. § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wegen schuldhaften Verhaltens unmittelbar Kostenersatz zu verlangen (im SGB II fehlt eine entsprechende Vorschrift). Eine Haftung der Betreuerin im Ausgangsfall kommt nicht in Betracht, da der Betreute keinen Schaden erlitten hat. Der rechtmäßige Anspruch auf die vollen KdU wurde erfüllt, nur die Überzahlung zurückgefordert. Eine erhebliche Belastung des Verhältnisses zum Betreuten stellt die Erfüllung einer solchen Erstattungsforderung gleichwohl dar. Dies gilt umso mehr für den Ersatzanspruch, den die Betreuerin gegen ihren Betreuten gehabt hätte, wenn das Sozialamt gem. § 103 SGB unmittelbar gegen sie vorgegangen wäre.