Menschenrecht auf Schutz und Hilfe durch Betreuung

Volker Lipp: Betreuungsrecht im Einklang mit UNO-Konvention

Das deutsche Betreuungsrecht steht nicht im Widerspruch zur UNO-Konvention über die Rechte behinderter Menschen (UNO-BRK), gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht nicht. Diese Auffassung vertrat Univ.-Prof. Dr. Volker Lipp (Uni Göttingen) in seinem Eröffnungsvortrag zum (12.) Vormundschaftsgerichtstag in Brühl. Für Lipp, der wieder in den Vorstand des in „Betreuungsgerichtstag e.V.“ umbenannten Vereins gewählt wurde, ergibt sich aus der Pflicht zur rechtlichen Gleichstellung behinderter Menschen in Art. 12 der UNO-BRK keine Einschränkung der Befugnisse der Betreuungsgerichte, solange

die Verhältnismäßigkeit der Rechtseingriffe gewährleistet ist. Aus der Pflicht der Staaten, die wie die Bundesrepublik die Konvention ratifiziert haben, zur rechtlichen Assistenz für behinderte Menschen ergebe sich zwar ein Vorrang der Assistenz vor der Betreuung mit Eingriffen in die Rechte der Betroffenen. Für Volker Lipp ist aber das System des Art. 12 UNO-BRK unproblematisch vereinbar mit seinem dreistufigen Konzept der Betreuung als Rechtsfürsorge, die je nach Erforderlichkeit im Einzelfall zunächst nur Beratung und Unterstützung, dann stellvertretendes Handeln und schließlich im äußersten Fall Rechtseingriffe wie Einwilligungsvorbehalt und Unterbringung vorsieht. Die UNO-BRK fordere nicht die Abschaffung der Möglichkeiten stellvertretenden Handelns und des Rechtseingriffes, sondern die strikte Bindung dieser Instrumente an die Verhältnismäßigkeit, wie in Deutschland, anders als in  den meisten Ratifizierungsstaaten, bereits gesetzlich realisiert. Die durch die UNO-BRK konkretisierten Menschenrechte behinderter Menschen erforderten vielmehr die Beibehaltung der betreuungsrechtlichen Mittel zur Hilfe und zum Schutz behinderter Menschen vor erheblichen Rechtsgutsgefährdungen.

Auch Prof. Dr. Peter Kruckenberg, Sozialpsychiater,  sah im Teilplenum zum Unterbringungsrecht keine Notwendigkeit, die gesetzlichen Tatbestände zur Unterbringung wegen Fremd- oder Selbstgefährdung zu verändern. Sie müssten jedoch streng an die Verhältnismäßigkeit des Rechtseingriffs gebunden werden. Entscheidend für den Schutz der Rechte psychisch kranker und seelisch behinderter Menschen sei vielmehr die Infrastruktur zur Versorgung in Krisensituationen. Eine verbesserte gemeindepsychiatrische Versorgung könne bis zu drei Viertel aller Unterbringungen überflüssig machen, so Kruckenberg beim Vormundschaftsgerichtstag.