Alg-2-Bezieher müssen bis Jahresende Versicherungs- voraussetzungen für Erwerbsminderungsrenten erfüllen

Hinweis: Dieser Beitrag stammt vom 02.11.2010. Seit dem 1. Januar 2023 gilt das reformierte Betreuungsrecht – die dargestellte Rechtslage kann überholt sein.

Anrechnungs- statt Versicherungszeiten verhindern neue Rentenansprüche

Mit dem Sparpaket der Bundesregierung fallen ab dem kommenden  Jahr die Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen für Alg-2-Leistungsbezieher weg. Das bedeutet nicht nur, dass sich der Bezug von Alg-2-Leistungen nicht mehr altersrentenerhöhend auswirkt (immerhin 2 €/Monat pro Leistungsbezugsjahr), es können auch keine neuen Ansprüche auf Erwerbsminderungsrenten mehr aufgebaut werden.

Wer bis zum 31.12.2010 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine EM-Rente noch nicht erfüllt hat (36 Beitragsmonate innerhalb der letzten fünf Jahre), kann sie durch nachfolgenden Alg-2-Bezug nicht mehr realisieren. Dann können EM-Rentenansprüche nur noch durch Pflichtbeiträge aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder beitragspflichtigen Lohnersatzleistungen aufgebaut werden. Alg-2-Bezugszeiten stellen ab dem 1.1.2011 nur noch Anrechnungszeiten dar, mit denen nur noch erworbene Ansprüche aufrechterhalten werden können.