Obligatorischer Sozialbericht der Betreuungsbehörde soll Betreuerbestellungen einsparen

Bundesjustizministerium legt Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vor

Die Betreuungsbehörde soll in jedem betreuungsgerichtlichen Verfahren zur Bestellung einer Betreuung oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes angehört werden. Das ist der Kern der Maßnahmen, die das Bundesjustizministerium als Bestandteil eines 4. Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vorschlägt.

Für den Sozialbericht der Behörde werden im Gesetzentwurf qualifizierte Kriterien aufgelistet.

Im Betreuungsbehördengesetz werden die Beratungsaufgaben der Behörde erweitert. Für die Behörden sollen grundsätzlich Fachkräfte tätig werden. Auf diese Änderungen beschränkt sich zum 20. Jahrestag des Inkrafttretens des Betreuungsgesetzes der vierte Anlauf zur Optimierung der gesetzlichen Regelungen. Erreicht werden soll damit eine Vermeidung von Betreuerbestellungen durch das Vermitteln vorrangiger anderer Hilfen und die vorrangige Bestellung ehrenamtlicher Betreuer. Damit solle auch das Selbstbestimmungsrecht von betreuungsbedürftigen Menschen mit Behinderungen besser verwirklicht werden. Berufsbetreuer sind von den vorgesehenen Änderungen unmittelbar nicht betroffen.

Ob die Änderungen in der Praxis tatsächlich greifen werden, hängt davon ab, ob die Landkreise, deren Betreuungsstellen bisher keine Sozialberichte erstellen, dafür freiwillig zusätzliches Personal bereitstellen werden. Die Frage, warum die Kommunen Kosten aufwenden sollten, um den Ländern Betreuervergütungen zu ersparen, beantwortet der Referentenentwurf nicht.