Sozialamt darf Pflegebedürftigen keine Billig-Haushaltshilfe aufzwingen

BSG: Sozialhilfeträger auch bei hauswirtschaftliche Leistungen an Vergütungsverträge gebunden

Im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII muss der Sozialhilfeträger, wenn der Betroffene Pflegesachleistungen nach dem SGB XI in Anspruch nimmt, die Leistungen, die die Pflegekasse nicht übernimmt, nach den Sätzen der Pflegekassen bezahlen. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 22. März 2012 festgestellt (B 8 SO 1/11 R).

Die betroffenen, pflegebedürftigen Menschen könnten nicht gezwungen werden, sog. „Nachbarschaftspflegedienste“ mit geringeren Vergütungen zu beauftragen. Wenn die Betroffenen für die Durchführung der Pflegesachleistungen nach dem SGB XI eine nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung, z.B. eine Sozialstation, einschalten müssen, komme ein „Herausfiltern“ einfacher hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu niedrigeren Vergütungen ohne Einverständnis des zu Pflegenden nicht in Betracht, so das BSG.