Zwangsbehandlung bei zivilrechtlicher Unterbringung bis auf weiteres unzulässig

Bundesgerichtshof schließt sich Verfassungsrechtsprechung für Behandlung im Maßregelvollzug an

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (BVerfG v. 12.10.2011 – 2 BvR 633/11) fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung. Deshalb darf der Betreuer derzeit auch im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung keine Zwangsbehandlung veranlassen.

Mit diesem Beschluss vom 20. Juni 2012 (XII ZB 99/12) gibt der 12. BGH-Senat seine Rechtsprechung vom 23. Januar 2008 (XII ZB 185/07) und vom 22. September 2010 (XII ZB 135/10) auf, nach der Betreuer bisher befugt waren, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betroffenen einzuwilligen, mit denen im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB Ärzte auch das Recht haben sollten, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu überwinden.

Der 12. Senat des Bundesgerichtshofs hält jetzt vielmehr § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB für so offensichtlich verfassungswidrig, dass nicht einmal eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Betracht käme (anders hatte das –  LG Bremen mit Beschluss vom 10. Mai 2012 – 5 T 101/12 – entschieden). Der Sinn einer Vorlage wäre, dass das BVerfG prüft, ob eine verfassungskonforme Auslegung des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ohne Gesetzesänderung in Betracht käme. Das hält der BGH jedoch nicht mehr für möglich. Zwangsbehandlungen sind daher (auch bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung) für betreute Menschen bis auf weiteres unzulässig.

Wenn das BVerfG das im Zusammenhang mit dem Vorlagebeschluss des LG Bremen auch so sehen sollte, kommt nur noch eine Gesetzesänderung in Betracht, die der Bundesgerichtshof nicht  nur für verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch für sachlich notwendig hält: das Fehlen von Zwangsbefugnissen zur Durchsetzung notwendiger medizinischer Maßnahmen könne dazu führen, dass ein Betroffener ohne eine solche Behandlung einen erheblichen Schaden nehme, so der BGH und zitiert die zugrunde liegende BVerfG-Entscheidung zum Maßregelvollzug: „…Der Gesetzgeber ist berechtigt, unter engen Voraussetzungen Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen des Grundrechtsträgers ausnahmsweise zu ermöglichen, wenn dieser zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist…“

Welche zusätzlichen Regelungen der Gesetzgeber erlassen müsste, um die Zwangsbehandlung auch im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Unterbringung verfassungskonform auszugestalten, hat das BVerfG in der Maßregelvollzug-Entscheidung im einzelnen ausgezeigt. Der BGH zitiert diese Kriterien:

  • Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertige, Erfolg versprächen Rn. 57). Zwangsmaßnahmen dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn mildere Mittel keinen Erfolg versprächen.
  • Zudem muss der Zwangsbehandlung, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von unzulässigem Druck unternommene Versuch vorausgegangen sein, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen (Rn. 58).
  • Grundsätzlich ist eine Ankündigung erforderlich, die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, vor Schaffung vollendeter Tatsachen eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, auch wenn die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vorliegt (Rn. 63). Allerdings darf die Flexibilität der fachgerechten ärztlichen Reaktion auf individuelle Unterschiede nicht über Gebühr beeinträchtigt werden (Rn. 64).
  • Die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch einen Arzt ist unabdingbar.
  • Es ist notwendig, die Zwangsbehandlung zu dokumentieren.
  • Art. 2 Abs. 2 GG fordert darüber hinaus spezielle verfahrensmäßige Sicherungen gegen die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen, die sich ergäben, wenn über die Anordnung einer Zwangsbehandlung außerhalb akuter Notfälle allein die jeweilige Unterbringungseinrichtung entscheide (Rn. 68). Die weitreichenden Befugnisse der Unterbringungseinrichtung und die dadurch eingeschränkten Möglichkeiten der Unterstützung und Begleitung durch Außenstehende versetzen den Untergebrachten in eine Situation außerordentlicher Abhängigkeit, in der er besonderen Schutz dagegen bedarf, dass seine grundrechtlich geschützten Belange etwa aufgrund von Eigeninteressen der Einrichtung oder ihrer Mitarbeiter bei nicht aufgabengerechter Personalausstattung oder aufgrund von Betriebsroutinen unzureichend gewürdigt werden (Rn. 69).
  • Es bedarf eines gesetzlichen Rahmens für die Auswahl der konkret anzuwendenden Maßnahmen nach Art und Dauer, einschließlich der Auswahl und Dosierung einzusetzender Medikamente und begleitender Kontrollen.
  • Die im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) enthaltenen Verfahrensvorschriften beziehen sich jeweils nur auf die Unterbringung, nicht aber auf eine Zwangsbehandlung. In § 321 FamFG ist beispielsweise geregelt, dass vor einer Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden hat. Demgegenüber genügt gemäß § 321 Abs. 2 FamFG für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 FamFG (die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB) eine ärztliche Stellungnahme. Ob vor der Genehmigung einer Zwangsbehandlung ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, oder ob insoweit auch eine ärztliche Stellungnahme ausreicht, ist gesetzlich nicht geregelt.

Angesichts des behindertenpolitischen Streits um die Zwangsbehandlung wäre es eine Überraschung, wenn das Bundesjustizministerium trotz der genauen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts so frühzeitig einen Gesetzentwurf vorlegen würde, dass dieser noch vor Ende der Legislaturperiode im Jahr 2013 verabschiedet werden und in Kraft treten könnte. Danach käme ein Inkrafttreten erst wieder im Jahr 2014 in Betracht.

Bei einer weiteren Untätigkeit des Gesetzgebers könnte das Bundesverfassungsgericht den Vorlagebeschluss des LG Bremen zum Anlass nehmen, selbst eine vorläufige Regelung der Zwangsbehandlung zu erlassen. Der BGH lässt offen, ob das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet wäre, ein Unterlassen des Gesetzgebers verfassungsrechtlich zu prüfen.

Die UNO-Behindertenrechtskonvention spielte weder bei der Entscheidung des BVerfG noch des BGH eine Rolle.