Obligatorischer Sozialbericht – Restposten der Strukturreform im Betreuungswesen

Arbeitsgruppe beim BMJ legt auch die Betreuungsbehörde als Eingangsinstanz zu den Akten

Von der Strukturreform im Betreuungswesen bleibt voraussichtlich nur der obligatorisch durch die Betreuungsbehörde zu erstellende Sozialbericht übrig. Dies zeichnet sich nach der jüngsten Sitzung der interdisziplinären Arbeitsgruppe beim Bundesministerium für Justiz zur Verbesserung des Betreuungswesens ab. Die Betreuungsbehörde soll weder obligatorisch Verfahrensbeteiligte am Betreuerbestellungsverfahren werden noch verbindliche Instanz für die Einleitung des Verfahrens; es bleibt Angehörigen oder Sozialdiensten also weiter möglich, sich mit einer Betreuungsanregung direkt an das Betreuungsgericht zu wenden. Sonst müsste für Eilfälle eine zusätzliche Erstzuständigkeit der Gerichte geschaffen werden, was zu einem unübersichtlichen Verfahrensrecht führe, so die Position der Arbeitsgruppe.

Die Mehrheit der 23 in der Arbeitsgruppe vertretenen Experten aus Gerichten, Behörden und Vereinen ist der Meinung, dass schon  durch den obligatorischen Sozialbericht die Behörde eine erhebliche Aufwertung und eine Stärkung im Kommunalgefüge erfahren würde. Der Sozialbericht  soll auch in der Zukunft der Sachaufklärung und der Unterstützung des Gerichts bei der Entscheidungsfindung dienen.

Über den Sozialbericht und die Anhörung der Behörde durch das Gericht (das Gericht muss der Behörde Gelegenheit zur Äußerung geben , die Behörde muss sich aber nicht äußern) hinaus ist eine obligatorische Beteiligung der Behörde am Betreuerbestellungsverfahren nicht vorgesehen, weil dies auf jeden Fall zu zusätzlichem Personalbedarf bei den Behörden führen würde. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass die Pflicht zur Erstellung eines Sozialberichts von den vielen nur symbolisch mit einer halben Stelle besetzten Behörden ohne zusätzliche Kapazitäten erfüllt werden könnte.

Als weiteres Argument gegen eine obligatorische Beteiligtenstellung der Behörde wurde von der Arbeitsgruppe genannt, dass die Behörde keine Möglichkeit hätte, andere Hilfen rechtlich verbindlich anzuweisen. Eine Betreuungsbehörde als Teil der der kommunalen Selbstverwaltung könne eine solche Kompetenz auch in Zukunft nicht erhalten.

Die Arbeitsgruppe beim BMJ will sich im nächsten halben Jahr noch dreimal treffen und dabei im Wesentlichen gesetzliche Kriterien für die inhaltlichen Anforderungen an den Sozialbericht erarbeiten.