Umbruch in der Berufsbezeichnung

Änderung der Berufsbezeichnung als übergeordneter Begriff mit neuem Selbstverständnis für Berufsbetreuer.

Im Sprachgebrauch der Berufsbetreuer und der Behörden hört man zunehmend die Berufsbezeichnung „Freier Betreuer“. Grundidee ist, die Verwendung des übergeordneten Begriffes „frei“ anstatt des Begriffes „freiberuflich“. Synonyme des Begriffes „frei“ sind „selbstverantwortlich“, „ungebunden“, „unabhängig“, „selbstständig“ aber auch das ursprüngliche „freiberuflich“.
Die neu geprägte Berufsbezeichnung ist eine sachlich richtige, das berufliche Selbstverständnis der rechtlichen Betreuer prägende, starke Formulierung als Alternative zum Begriff Freiberuflichkeit. Viele Berufsbetreuer äußern, dass sie die daraus resultierenden Berufsbezeichnungen „Freier rechtlicher Betreuer“ und „Freier Berufsbetreuer“ auch emotional gut annehmen können.

Die Änderung der Berufsbezeichnung wurde notwendig, weil die Tätigkeit der selbständigen rechtlichen Betreuer durch die Urteile des Bundesfinanzhofes vom 4. November 2004 und des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2008  eindeutig als Gewerbe eingestuft worden sind. Es handelt sich aber bei allen Bemühungen um den rechtlichen Status der Freiberuflichkeit leider nicht um einen vorübergehenden Zustand. Die negativen Konsequenzen sind nicht nur Gewerbesteuer und IHK Zwangsmitgliedschaft. Betroffen ist auch das berufliche Selbstverständnis.

Die  selbständigen Betreuer identifizieren sich stark mit den grundlegenden Merkmalen freiberuflicher Tätigkeit: „Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt“ (§ 1 Abs. 2 PartGG). Bereits 1995 hatte der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) eine Definition des Freien Berufes verabschiedet, an dem sich der Gesetzgeber beim oben zitierten Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) von 1998 orientiert hat.  Die Wiederherstellung des Status der Freiberuflichkeit hängt von mehreren Vorbedingungen ab, welche nur langfristig und unter großen Anstrengungen erreichbar sind. Allein die Durchsetzung des notwendigen hohen Bildungsstandards aller Berufsbetreuer ist nur in längeren Zeiträumen erreichbar. Und damit würden die rechtlichen Kämpfe um die Anerkennung als Freier Beruf im Sinne des Steuerrechtes erst anfangen.

Zur schnellen Verbreitung des neuen Begriffes hat vor allem die im September 2009 erfolgte Umbenennung des „Verbandes freiberuflicher Betreuer“ in den Bundesverband freier Berufsbetreuer beigetragen. Der BVfB  orientiert sich ausdrücklich weiter am Leitbild des Freien Berufes. „Wir wollen die rechtlichen Rahmenbedingungen der Berufsbetreuertätigkeit mit unserem Berufsbild aus dem Jahr 2003 in Übereinstimmung bringen und auf diese Weise für die Zukunft den Status der Freiberuflichkeit gerichtsfest gewährleisten“ so der geschäftsführende Vorsitzende des BVfB e.V. Helge Wittrodt.