Betreuervergütung gegenüber dem Vormundschaftsgericht

Geltendmachung der Betreuervergütung gegenüber dem Vormundschaftsgericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Betreuten.

Für die Einhaltung der Ausschlussfrist von 15 Monaten für die Geltendmachung der Betreuervergütung kommt es nicht darauf an, dass der Festsetzungsantrag des Betreuers von Anfang an gegen den richtigen Schuldner – die Landeskasse oder den Betreuten – gerichtet ist. Dem Betreuer kann nicht zugemutet werden, bei Zweifeln über die Mittellosigkeit des Betreuten, parallel den Betreuten selbst und daneben die Staatskasse in Anspruch zu nehmen. (Landgericht Saarbrücken 5 T 299/08 17.11.2008).

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht die Vergütungsfestsetzungsanträge des Betreuers (zur Entnahme aus dem Betreutenvermögen) mit der Begründung zurückgewiesen, der Betroffene sei mittellos, so dass die dem Betreuer zustehende Vergütung aus der Landeskasse zu erstatten sei. Die dagegen von dem Betreuer eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss der gleichen Kammer vom 11.01.08 (5 T 678/06) zurückgewiesen.

Der Betreuer zog daher seine Vergütungsanträge zurück und beantrage im Hinblick auf die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 11.01.2008 die Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse. Das Amtsgericht wies sodann die Vergütungsanträge mit der Begründung zurück, die Anträge seien wegen Überschreitens der 15-Monats-Frist verspätet.

Das Landgericht bestätigte den Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse wegen Mittellosigkeit des Betroffenen. Entgegen der in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vertretenen Auffassung sei der Vergütungsanspruch nicht verfristet. Die Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung des Vergütungsanspruchs sei zum Zeitpunkt des Eingangs der Festsetzungsanträge (bei unterstellter Bemittelung des Betroffenen) noch nicht abgelaufen gewesen. Der Umstand, dass der Anspruch aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Betroffenen gegen die Staatskasse festzusetzen war, ändere daran nichts (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2006, 15 W 328/06, FG Prax 2007, 171). Gem. § 2 S. 1, 2. HS. VBVG gilt die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs bei Gericht auch als Geltendmachung gegenüber dem Betroffenen. Umgekehrt müsse auch die Geltendmachung durch den Antrag auf Festsetzung aus dem Vermögen des Betroffenen für die Wahrung der Frist für die Festsetzung gegenüber der Staatskasse ausreichen. Gegen wen der Betreuer die Festsetzung konkret beantragt habe, sei unerheblich.

Dem Betreuer könne es nicht zugemutet werden kann, bei Zweifeln über die Mittellosigkeit des Betreuten parallel den Betreuten selbst und daneben die Staatskasse in Anspruch zu nehmen.