UNO-Fachausschuss hält deutsches Betreuungsrecht weiter für unvereinbar mit Behindertenrechtskonvention

Deutschland soll System der „unterstützenden Entscheidungsfindung“ einführen

Der UNO-Fachausschuss zur Behindertenrechtskonvention (CRPD) hat seine Bemerkungen („Concluding Observations”) zur Staatenprüfung nach der UNO-BRK veröffentlicht).
Das CRPD hat in Genf überprüft, ob Deutschland die Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt hat und welche Fortschritte bei der Umsetzung der Menschenrechte dabei erreicht wurden.

Eine offizielle Übersetzung des englischen Originals liegt noch nicht vor, aber die Fachausschussposition zum Betreuungsrecht dürfte etwa Folgende sein:

Der Fachausschuss ist besorgt, dass das Instrument der rechtlichen Betreuung, so wie im BGB umgesetzt, mit der UNO-BRK unvereinbar ist.

Der Fachausschuss empfiehlt der Bundesrepublik:

  • Alle Formen der ersetzenden Entscheidungsfindung abzuschaffen und diese zu ersetzen durch ein System der unterstützenden Entscheidungsfindung, wie in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 1 zu Art. 12 dargestellt;
  • Professionelle Qualitätsstandards für Mechanismen der unterstützenden Entscheidungsfindung zu entwickeln;
  • In enger Zusammenarbeit mit behinderten Menschen auf allen Ebenen Fortbildung zu Art. 12 bereitzustellen für alle Akteure im Justiz- und sozialen Bereich.

Der nicht überraschende Konflikt zwischen dem Expertengremium der Vereinten Nationen und der Bundesrepublik wird im Parallelbericht zum Umsetzungsstand der UN-BRK der Monitoring-Stelle zur UNO-Behindertenrechtskonvention beim Deutschen Institut für Menschenrechte skizziert:

Der Vertragsstaat vertritt im Staatenbericht die Auffassung, dass „obwohl das deutsche Betreuungsrecht (…) konventionskonform“ sei und kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe, „bei der Anwendung des Rechts alle Beteiligten bestrebt [seien], Potenziale zur Verbesserung zu nutzen.“

Der Vertragsstaat hebt sich mit dem bestehenden Regelungskomplex zum Betreuungsrecht von anderen Ländern ab, so bleibt im Regelfall die rechtliche Handlungsfähigkeit in Form der Geschäftsfähigkeit voll erhalten und die Betreuerinnen und Betreuer sind verpflichtet, dem Willen der Person zu entsprechen. In der Praxis ist das betreuungsrechtliche Vergütungssystem für Berufsbetreuerinnen und –betreuer problematisch, weil es Anreize setzt, die durchaus bestehende Unterstützungskomponente im Betreuungsverhältnis zu vernachlässigen.

Dennoch stellen sich vor dem Hintergrund der UN-BRK, insbesondere aber der Allgemeinen Bemerkung Nr. 1 des CRPD-Ausschusses, rechtliche Fragen. So bestehen Widersprüche beziehungsweise schwer auflösbare Spannungsmomente zwischen dem Ansatz der UN-BRK, wie er vom CRPD-Ausschuss dargestellt wird, und den bestehenden Regelungen des Vertragsstaats. Dies betrifft beispielsweise

(a) die Bestellung einer Betreuung gegen den natürlichen Willen (in Abgrenzung zum „freien“ Willen) der Person (§ 1896 Abs. 1a) BGB),
(b) den gesetzlichen Begriff des Wohls – soweit er den Willen und die Präferenzen zu überwinden vermag (§ 1901 Abs. 2 BGB),
(c) den Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB).

Die Monitoring-Stelle regt an, dass der CRPD-Ausschuss dem Vertragsstaat (Bund) empfiehlt, Recht und Praxis der gesetzlichen Betreuung einer systematischen Prüfung zu unterziehen; in praktischer Hinsicht ist die Komponente der unterstützten Entscheidung, die in Recht und Praxis im Vertragsstaat angelegt ist, mit geeigneten Maßnahmen (etwa Rechtstatsachenforschung, Daten und Statistiken, Modell-Projekten zu Unterstützung und Entscheidung, Qualitätsstandards sowie Fortbildungsprogrammen für Berufsgruppen) zu stärken und weiterzuentwickeln.

Der UNO-Fachausschuss ist der wichtigsten Empfehlung der Monitoring-Stelle nicht gefolgt, Recht und Praxis der gesetzlichen Betreuung einer systematischen Prüfung zu unterziehen und die darin angelegte Komponente der unterstützten Entscheidung zu stärken und weiterzuentwickeln, sondern empfiehlt, die angeblich ersetzende Entscheidungsfindung durch die unterstützende Entscheidungsfindung zu ersetzen. Die Empfehlung der Entwicklung von professionellen Qualitätsstandards sowie Fortbildungsprogrammen für Berufsgruppen wurde hingegen übernommen.