Berufsbetreuer können im benachbarten Bundesland bestellt werden, Vereinsbetreuer nicht

AG Mannheim: Bestellung nur bei landesrechtlicher Anerkennung des Betreuungsvereins

Ein Vereinsbetreuer ist dann nicht zu bestellen, wenn seinem Betreuungsverein die landesrechtliche Anerkennung fehlt. Das Betreuungsgericht im baden-württembergischen Mannheim lehnte für eine dort lebende Betroffene die Bestellung eines Vereinsbetreuers ab, der bei einem nur im benachbarten Rheinland-Pfalz landesrechtlich anerkannten Verein angestellt war (AG Mannheim, Beschluss vom 27. März 2014 – Kaf 5 XVII 1277/12).

Der Wunsch der Betroffenen nach der Bestellung eines bestimmten Betreuers könne nicht zu einer Umgehung der landesgesetzlichen Vereinsanerkennung führen. Die Anerkennung diene der Erfüllung von Qualitätsstandards und nicht zuletzt dem Ziel, dass der Verein im Anerkennungsgebiet Querschnittsaufgaben erfülle, so das AG Mannheim. Anerkannte Betreuungsvereine seien im Gegenzug befugt, ihre angestellten Betreuer auszutauschen.