Vorrang des Ehrenamtes umstritten

Wissenschaftler und Verbandsvertreter positionieren sich gegensätzlich

Wenn eine Betreuerbestellung erforderlich ist, soll vorrangig ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden. Diese gesetzliche Regelung wird von Politikern immer wieder bemüht, um die Kosten im Betreuungswesen zu begrenzen. Von den Betreuungsvereinen wird sie zur Rechtfertigung von Zuschüssen für die Querschnittsarbeit herangezogen, zuletzt von der Bundeskonferenz der Betreuungsvereine (BUKO) in einer Dialogveranstaltung „Vorrang für das Ehrenamt?“ mit Vertretern der Ministerien und der Verbände des Betreuungswesens in Berlin.  Die Vertreter des BUKO-Hauptausschusses

forderten von Bund und Ländern verlässliche Rahmenbedingungen für die Vereinsförderung, die als Rechtsanspruch ausgestaltet und aus einer Hand (Land oderKommune) erbracht werden solle. Damit die Förderung eine personelle Kontinuität bei den Vereinen ermögliche und das gesamte Aufgabenspektrum der Betreuungsvereine umfassen könne, müssten die Landesausführungsgesetze an die Anforderungen des § 1908 f BGB angepasst werden.

Heftig kritisiert von den BUKO-Vertretern wurde der Vorsitzende des Bundesverbandes der BerufsbetreuerInnen(BdB), Klaus Förter-Vondey, der in einem Beitrag zu 20 Jahren Betreuungsgesetz  („Jahrhundertreform von 1992 –nur alle 100 Jahre eine Reform?“) in der Zeitschrift Betreuungsrechtliche Praxis Nr. 2/2012 das  „Primat der Ehrenamtlichkeit“ in Frage stellte, das „…mit dafür verantwortlich…“ sei, eine notwendige Professionalisierung zu verhindern (S. 50).

Der BdB-Vorsitzende erhielt für seine These dagegen Zuspruch von wissenschaftlicher  Seite. Während der Jahrestagung des BdB in Magdeburg äußerten sich Dr. Bernd Schulte und Prof. Dr. Wolf Rainer Wendt in Referaten zu den Perspektiven einer Strukturreform im Betreuungswesen und in einer Podiumsdiskussion zu aktuellen betreuungsrechtlichen Streitfragen. Dr. Schulte vertrat die Auffassung, dass der zukünftige Betreuungsbedarf nur durch Berufsbetreuer gedeckt werden könne. Dr. Schulte verwies auf die ISG-Evaluation zur Praxis im Betreuungswesen, nach der ein großer Teil der ehrenamtlichen Betreuer im ersten Jahr der Bestellung abgelöst werden müssten oder selbst um Entlassung bäten. Die Qualität der Betreuung sei von zentraler Bedeutung, hier müsse stärker auch nach der Qualität der ehrenamtlichen Betreuer gefragt werden. Dr. Bernd Schulte war wissenschaftlicher Referent beim Max-Planck-Institut für internationales Sozialrecht und Mitglied der Arbeitsgruppe, die 1989/90 das Betreuungsgesetz entworfen hatte.

Auch Wendt unterstrich bei der Podiumsdiskussion während der BdB-Jahrestagung, dass der Anspruch auf eine Betreuung nur mit Berufsbetreuern erfüllbar sei und der Verweis der Politik auf die Zivilgesellschaft hier fehl gehe. Das Ehrenamt könne die Erfüllung der Aufgaben der rechtlichen Betreuung nicht gewährleisten. Prof. Dr. Wolf-Rainer Wendt ist Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Soziale Arbeit und hat sich in mehreren Veröffentlichungen mit der Anwendung des Case-Managements-Konzeptes in der rechtlichen Betreuung befasst.

Wendt kritisierte in der BdB-Tagung auch das BdB-Konzept der „geeigneten Stellen“. Die Aufgaben der Berufsbetreuung müssten von den psychosozialen Versorgungsangeboten klar getrennt bleiben; eine „Selbstkontrahierung“, also die eigene Beauftragung von Betreuern mit der Erbringung solcher Dienstleistungen, sei damit nicht vereinbar.