Es bleibt bei der Vereinsförderung nach Kassenlage
Die Hessische Landesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach der die bisherigen provisorischen Regelungen des Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetzes erneut befristet verlängert werden. Es bleibt bei der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den örtlichen und der überörtlichen Betreuungsbehörde und der Förderung der Betreuungsvereine nach der jeweiligen Haushaltslage des Landes. Warum diese Organisationsregelungen weiterhin nur befristet, diesmal bis Ende 2017 gelten sollen, begründet der Gesetzentwurf nicht.