Wer keine persönlichen Kontakte zu seinen Betreuten berichtet, kann als Betreuer entlassen werden

Justizministerium normiert persönliche Kontaktpflicht  in der Vormundschaftsrechtsnovelle

Es wird keine Pflicht zur monatlichen Kontaktaufnahme für Betreuer geben. Sie können aber wegen Nichteignung entlassen werden, wenn aus ihren Jahresberichten nicht hervorgeht, dass sie im notwendigen Umfang persönlichen Kontakt mit ihren Betreuten aufnahmen. Diese Regelungsvorschläge sind im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz für eine Novellierung des Vormundschaftsrechts enthalten.

Den Entwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ hat das  Bundeskabinett als Regierungsentwurf beschlossen. Lesen Sie hier den Entwurf dazu.

Weder die für Vormünder künftig geltende Fallzahlenbegrenzung von 1:50 noch die Pflicht zum monatlichen Besuch sollen für Betreuer eingeführt werden. Hinsichtlich der Kontakthäufigkeit verweist das BMJ in seiner Gesetzesbegründung ausdrücklich auf das ablehnende Votum der interdisziplinären Arbeitsgruppe zur Strukturreform im Betreuungsrecht.

Betreuer müssen aber in dem im Einzelfall erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt zu ihren Klienten halten und in ihrer Berichterstattung an das Betreuungsgericht dazu Angaben machen. Dies soll künftig in § 1840 Abs. 1 BGB geregelt werden, der über § 1908i BGB auch für Betreuer Anwendung findet. In § 1908 b Abs. 1 BGB wird als weiterer wichtiger Grund für die Nichteignung eines Betreuers normiert, dass er/sie den „erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten“ hat. Dann ist der Betreuer zu entlassen.

Die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung – auch über den persönlichen Kontakt- kann auf Anordnung des Gerichts auch intensiviert werden, d.h. dann ist in kürzeren Abständen zu berichten.