Bis 31.12.2010 Umsatzsteuererstattungen für 2005 beantragen

Aktenzeichen Finanzgericht Berlin/ Brandenburg zur Umsatzsteuererstattung liegt vor!

Bislang herrschte Unsicherheit darüber, ob es sich bei den Vergütungsanträgen um Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt: ob also eine Rechnungsberichtigung erforderlich ist, um die in der Vergangenheit ggf. abgeführte Umsatzsteuer erstattet zu erhalten. Diese Unsicherheit war im Wesentlichen auf die Verlautbarung eines Verbandes zurückzuführen, deren Berater die Auffassung vertrat, die bei den Amtsgerichten eingereichten Vergütungsanträge seien keine Rechnungen i. S. des UStG.

Nach Prüfung der Rechtslage und Konsultation mit dem Bundesministerium für Finanzen gehen wir nun davon aus, dass Vergütungsanträge Rechnungen im Sinne des UStG sind, auch wenn sie keine Umsatzsteuer ausdrücklich ausweisen.

Was bedeutet das?

Ein Antrag auf Umsatzsteuererstattung kann nur dann gestellt werden, wenn zuvor die zugrunde liegenden Rechnungen berichtigt wurden – sofern in den Vergütungsabrechnungen Umsatzsteuer offen ausgewiesen wurde.
Vergütungsabrechnungen ohne offen ausgewiesener Umsatzsteuer bedürfen keiner Berichtigung.

Rechnungen vergangener Jahre können mit nunmehriger Wirkung berichtigt werden, allerdings nicht mit Rückwirkung. Dieser formal erscheinende Unterschied bedeutet praktisch, dass evtl. Steuererstattungsbeträge vom Finanzamt nicht verzinst werden müssen.

Beispiel:
Eine Rechnung vom 31.08.2009 wird berichtigt. Die Berichtigung führt nicht zu einer Änderung der Umsatzsteuer für 2009, sondern wirkt sich in demjenigen Voranmeldungszeitraum aus, in dem sie gegenüber dem Finanzamt vorgenommen wird, z. B. im September 2010. Von einer evtl. Umsatzsteuerschuld im Voranmeldungszeitraum (Sep. 2010) wäre also der aus der Rechnungsberichtigung resultierende Erstattungsbetrag abzuziehen.

Wie sollte nun vorgegangen werden?

Für den Fall, dass Rechnungen mit offenem USt-Ausweis abgerechnet wurden, ist eine Berichtigung der Rechnungen (Vergütungsanträge) gegenüber den Betreuungsgerichten unumgänglich, wenn ein Berichtigungs- und Erstattungs-antrag beim Finanzamt gestellt werden soll. Es muss nicht jede Rechnung einzeln berichtigt werden, sondern kann in Listen zusammengefasst werden:

  • Rechnungsberichtigung gegenüber den Betreuungsgerichten: Für jedes Gericht und Kalenderjahr werden die im jeweiligen Zeitraum abgerechneten Vergütungen pro Betreuungsfall (Name und Aktenzeichen) aufgelistet und addiert. Unter die Tabelle wird hinzugesetzt „In diesen Rechnungen wurde unzutreffenderweise Umsatzsteuer ausgewiesen.“ Datum und Unterschrift hinzufügen, Umsatzsteuer-Nummer nicht vergessen! Eingangsstempel vom Betreuungsgericht anbringen lassen.
  • Erstattungsantrag an das Finanzamt: Kopien der von den Betreuungsgerichten eingangsbestätigten Rechnungsberichtigungen aller Gerichte zusammenfassen, Gesamtsumme pro Kalenderjahr errechnen und diese Summe im Rahmen der Umsatzsteuer-voranmeldung spätestens im Dezember 2010 zur Erstattung beantragen. Der Voranmeldung sollte ein erläuterndes Begleitschreiben beigefügt werden.

Die ablehnende Haltung der Finanzverwaltung lässt erwarten, dass die Änderungsanträge im Regelfall abgewiesen werden. Gegen einen Ablehnungsbescheid muss fristgemäß Einspruch eingelegt werden. Das damit eingeleitete Einspruchsverfahren sollte jedoch unter Verweis auf die laufenden Finanzgerichtsverfahren ruhend gestellt werden. Das Aktenzeichen des beim Finanzgericht Berlin/ Brandenburg (Cottbus) anhängigen und vom BVfB e.V. begleiteten Musterverfahrens lautet 5 K 5224/10.
Es besteht gegenwärtig noch kein Zeitdruck, Änderungs- und Erstattungsanträge bei den Finanzämtern zu stellen. Bis zum 31. Dezember diesen Jahres müssen allerdings (nach vorbereitenden Rechnungsberichtigungen) diejenigen Berufsbetreuer ihre Anträge bei den Finanzämtern anbringen, die bis zum 31.12.2005 Vergütungszeiträume seit dem 01.07.2005 (Inkrafttreten des 2. BtÄndG mit dem Bruttostundensatz) abgerechnet haben und zwar unabhängig davon, ob bei den Vergütungsanträgen Umsatzsteuer berücksichtigt wurde oder nicht.

Alle diese Aktivitäten haben vorsorglichen Charakter. Eine Garantie, dass der Bundesfinanzhof am Ende der Rechtsauffassung des BVfB folgt und Rückerstattungen fließen, gibt es nicht.