Der Bundesverband freier Berufsbetreuer sieht es als seine, durch die Satzung bestimmte Aufgabe an, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und die Mitglieder über verbindliche Bestimmungen des europäischen und nationalen Rechts zu unterrichten und im Rahmen des Datenschutzes zu sensibilisieren.
Dazu wurde vom Vorstand des Verbandes die Arbeitsgruppe „Datenschutz“ eingerichtet, welche sich mit diesem Thema befasst und in regelmäßigen Zeitabständen hierzu aktuelle Entscheidungen und Kommentierungen in der BTDirekt veröffentlichen wird.
Rechtlich verankert wird der Datenschutz durch die „Europäische Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz – Grundverordnung)“ welche am 04.05.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.
Gemäß Art. 99 Abs. 1 EU – DSGVO tritt die Datenschutz – Grundverordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Gemäß Art. 99 Abs. 2 EU-DSGVO entfaltet die Regelung gesetzliche Wirkung erst ab dem 25. Mai 2018. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat und ist in all ihren Teilen verbindlich.
Die EU-DSGVO hat zwei Regelungsziele, die in Art. 1 EU-DSGVO niedergeschrieben sind. Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten soll sichergestellt werden, wie der freie Verkehr dieser Daten. Zwischen den beiden unterschiedlichen Regelungszielen versuchte der europäische Gesetzgeber einen Ausgleich zu finden. Ob dies gelungen ist wird sich im Laufe der Anwendung und der damit verbundenen rechtlichen Auseinandersetzung zeigen.
Das in Deutschland geltende Bundesdatenschutzgesetz soll zum 25. Mai 2018 durch ein, der EU-DSGVO entsprechendes Bundesdatenschutzgesetz abgelöst werden.
Inwieweit das Bundesdatenschutzgesetz in seiner neuen Fassung der EU-DSGVO entspricht und die dort vorgesehenen Regelungsziele umsetzt wird sich in den unterschiedlichen Anwendungsbereichen zeigen müssen.