Rechtliche Betreuung muss das Selbstbestimmungsrecht und den Schutz der Rechte der Betroffenen in Einklang bringen

Die Diskussion um die Abschaffung der Schutzinstrumente sollte beendet werden

Von Ramona Möller, 2. Vorsitzende des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer e.V.

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass auch bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht die Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen durch das Betreuungsgericht nach § 1906 Abs. 5 BGB erforderlich ist. Dagegen wandte der Bevollmächtigte ein, mit dem Recht auf Selbstbestimmung könne jede Person zu ihrem eigenen Schutz auf gesetzliche Kontrollrechte verzichten. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dagegen seine Rechtsprechung zum Betreuungsrecht: Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht dienen dem Schutz der Rechtsgüter der Betroffenen, die dazu nicht mehr in der Lage sind.

Damit steht fest: die Forderung des UNO-Fachausschusses, das Betreuungsrecht durch ein System unterstützender Entscheidungsfindung zu ersetzen, ist mit den Grundlagen des deutschen Rechtssystems nicht vereinbar. Die Menschenwürdegewährleistung erfordert, dass Menschen in Situationen, in denen sie ihr Selbstbestimmungsrecht nicht wahrnehmen und sich in untragbarer Weise selbst schädigen würden, durch staatliches Handeln vor sich selbst oder den Manipulationen ihres Umfeldes geschützt werden müssen. Deshalb müssen Betreuer weiterhin befugt sein, stellvertretend zu handeln, Einwilligungsvorbehalte geltend zu machen und Rechtseingriffe zu initiieren und mit richterlicher Genehmigung umzusetzen.

Die Diskussion darüber, ob die Schutzinstrumente des Betreuungsrechtes abgeschafft werden sollten, ignoriert das Menschenrecht der Betroffenen auf Schutz durch den Staat und sollte daher sofort beendet werden. Damit das Erforderlichkeitsprinzip in der Praxis des Betreuungsrechts von allen Akteuren konsequenter beachtet wird, sollten die Regelungen zum stellvertretenden Handeln und zum Einwilligungsvorbehalt präzisiert werden. Sie abzuschaffen, liegt nicht im Interesse der Betroffenen.