Bei Vollmachtsmissbrauch muss Sozialleistungsträger nicht einspringen

Hilfebedürftige Vollmachtgeber bleiben auf Heimschulden sitzen

Wenn Vorsorgebevollmächtigte die Einkünfte stationär versorgter Vollmachtgeber missbräuchlich verwenden und Heimschulden entstehen, muss der Sozialhilfeträger dafür nicht eintreten, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.06.2015, L 20 SO 103/13).

Die Vollmachtgeberin hatte mit ihrem bevollmächtigten Enkel zusammengewohnt. Nachdem sie wegen einer Demenzerkrankung stationär pflegebedürftig  wurde, bleib der Bevollmächtigte in der Wohnung und verwendete die Rente seiner Großmutter für seine eigene Mietzahlungspflicht, statt sie an den Heimträger abzuführen.

Der später bestellte Berufsbetreuer beantragte vergeblich zusätzliche Leistungen für die aufgelaufenen Heimschulden. Die Betroffene habe bedarfsdeckende Renteneinkünfte gehabt. Dass der Bevollmächtigte diese nicht zweckentsprechend verwendet hatte, begründe keine weiteren Hilfeansprüche, so das LSG in Essen. Für Schulden habe der Sozialhilfeträger nicht einzutreten.

An der dem missbräuchlich handelnden Bevollmächtigten erteilten Vollmacht müsse sich die demenzerkrankte Vollmachtgeberin festhalten lassen. Dafür bestünden gegen den Bevollmächtigten Schadenersatzansprüche.

Nach dem Tod der Betroffenen hatte der Heimträger gem. § 19 Abs. 6 SGB XII die Hilfeansprüche weiter verfolgt.