Die Bundesregierung hat im Betreuungswesen keine Gestaltungsabsichten
Von Dr. Jörg Tänzer, Institut für Recht und Ökonomie des Betreuungswesens
Im Betreuungswesen ist im Wesentlichen alles richtig geordnet. Es wäre schön, wenn zum Zweck der Kosteneinsparung einige Berufsbetreuungen vermieden werden könnten. Damit könnte dann auch behauptet werden, dass das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Menschen mit Behinderungen besser beachtet wurde. Um dieses Ziel zu erreichen, könnten die Betreuungsbehörden vielleicht verpflichtet werden, nach Betreuungsanregung immer einen Sozialbericht zu erstellen – natürlich ohne gesetzliche Instrumente, diese Pflicht auch durchzusetzen. Es könnte vielleicht auch eine Machbarkeitsstudie erstellt werden, um zu klären, ob vielleicht irgendwann mal erforscht werden soll, mit welchen Mitteln noch mehr Betreuerbestellungen vermieden werden könnten.
Oder auch nicht.
Auf diesen Gedankengang kann die Antwort der Bundesregierung auf die 50 Fragen der Großen Anfrage der Bundestagsfraktion B´90-DIE GRÜNEN zur „Personenzentrierten und ganzheitlichen Reform des Betreuungsrechts“ verkürzt werden.
Man muss nicht die Position einiger Behindertenverbände oder des Bundesverbandes der Berufsbetreuer (BdB) teilen, dass sich aus Art. 12 der UNO-Behindertenrechtskonvention grundstürzende Reformnotwendigkeiten im Betreuungswesen ergeben. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Menschen mit Behinderungen sehen hingegen das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof als ihre vornehmste Aufgabe an und haben in den letzten Monaten in einer ganzen Serie von Entscheidungen die strikte Durchsetzung des Erforderlichkeitsprinzips bei Betreuerbestellung, Unterbringung und Einwilligungsvorbehalt auf eine Reihe von Fallgestaltungen angewandt.
Eine gewisse Logik kann auch der Kernaussage der Bundesregierung in der Antwort auf die Große Anfrage nicht abgesprochen werden: “Die Optimierung der Ressourcen im Betreuungsrecht soll dazu dienen, dass das Betreuungsrecht dort, wo es wirklich gebraucht wird, auch in dem erforderlichen Maß zum Einsatz kommt. Dies trägt nicht nur den Herausforderungen der demographischen Entwicklung und einer steigenden Zahl von Menschen mit Assistenzbedarf Rechnung. Es entspricht auch dem Ziel der VN-Behindertenrechtskonvention, das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zu wahren und zu stärken.“
Inakzeptabel ist aber das völlige Desinteresse der Bundesregierung daran, ob die „anderen Hilfen“ mit denen Betreuerbestellungen und andere Rechtseingriffe eingespart werden sollen, tatsächlich auch in der Realität verfügbar sind. Wer verfolgt hat, wie vor allem seit 2005 in den meisten kommunalen Sozialämter alle aufsuchenden sozialen Dienste eingespart wurden, wie die Personalschlüssel der Pflegestützpunkte (mit Ausnahme von 1:20.000 in Rheinland-Pfalz) auf bis zu eine Vollzeitkraft für 40.000 Einwohner reduziert wurden und wie hilflos die Mitarbeiter von Gemeinsamen Servicestellen bei Sozialversicherungsträgern üblicher Weise auf ratsuchende behinderte Menschen mit Eingliederungshilfebedarf reagieren, kommt nicht an der Feststellung vorbei, dass der Tausch „Länderfinanzierte Betreuerbestellung gegen vorrangige, von Sozialleistungsträgern finanzierte Hilfen und mehr Selbstbestimmung“ nicht funktionieren wird: eine nennenswerte Infrastruktur zur Beratung und Unterstützung behinderter, bisher betreuter Menschen existiert nicht und wird im Zuge der Sparpolitik auch nicht mehr aufgebaut werden.
Auf die Frage der GRÜNEN-Fraktion, warum die kommunalen Betreuungsbehörden überhaupt Aufwand für die Betreuungsvermeidung betreiben sollten, wenn die Länder daraus die Einspareffekte verbuchen würden, folgt nur der hilflose Appell, die Länder mögen bei ihren – finanziell überforderten – Kommunen für eine bessere Personalausstattung werben und es sollen doch alle noch besser zusammenarbeiten. Im Übrigen könnten die Landesfördermittel für die Betreuungsvereine stärker von Gewinnungserfolg abhängig gemacht werden.
Gut für das BMJ, dass sich die aus Vertretern von Gerichten, örtlichen Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen zusammengesetzte interdisziplinäre Arbeitsgruppe zur Strukturreform bisher – außer dem obligatorischen Sozialbericht – gegen alle weiteren Veränderungen ausgesprochen hat. So müssen sich die zuständigen Beamten nicht mit der Frage auseinandersetzen, dass nach der Föderalismusreform der Bund nur die Länder, nicht die Kommunen zu einer Betreuungsvermeidungsstrategie verpflichten kann.
Die Bundesregierung ist ausschließlich daran interessiert, die Kostenentwicklung im Betreuungswesen zu dämpfen und die Unterlassung des gebotenen Ausbaus sozialer Infrastrukturen als Selbstbestimmungsgewinn behinderter Menschen darzustellen. Daneben spielen Fragen der Qualität berufsmäßiger Betreuung keine Rolle mehr. Die notwendige gesetzliche Regelung der Betreuereignung und ein leistungsgerechtes, an Fallschwierigkeiten orientiertes Vergütungssystem werden mit den gleichen Argumenten wie schon im Jahr 2003 abgelehnt: auch weiterhin soll jeder Berufsbetreuer werden können, Richter und Behörden sollen – ohne gesetzliche Grundlage – ungeeignete Berufsbetreuer aus dem Verkehr ziehen, bevor sie allzu viel Schaden anrichten. Die Vergütungen sind auskömmlich, der Verwaltungsaufwand eines differenzierten Vergütungssystems ist unzumutbar.
Es sieht so aus, dass – soweit es die Bundesregierung betrifft – die Legislaturperiode bis 2013 für die betreuten Menschen, deren Betreuungsbedarf nicht von Ehrenamtlichen, Bevollmächtigten oder sozialen Diensten gewährleistet werden kann, verlorene Zeit sein wird.