Kontrollbetreuung bei mutmaßlich unredlichem Bevollmächtigtem nicht ausreichend

Bundesgerichtshof grenzt Betreuung und Vollmachtsüberwachung ab

Bei einem überforderten, aber redlichen Bevollmächtigten kann eine Kontrollbetreuung ausreichend sein, bei einem unredlichen Bevollmächtigten muss hingegen eine Vollbetreuung eingerichtet werden, so der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 13. April 2011 (XII ZB 584/10).

Die Unredlichkeit des Bevollmächtigten ergab sich für das Landgericht als Beschwerdegericht nicht nur aus dessen Verhalten bei der gerichtlichen Anhörung: er sei sichtlich in Verlegenheit und Erklärungsnot geraten, als er auf den Versuch angesprochen wurde, einen Betrag von 15.000 € vom Konto der Betroffenen abzuheben. Daneben wurden noch weitere Ungereimtheiten festgestellt. Daraus schloss das LG, die Betroffene stehe unter dem Einfluss des Bevollmächtigten, der ein erheblich gesteigertes Interesse an ihren Vermögenswerten habe.

Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung hätte in dieser Situation nicht mehr ausgereicht, so der BGH: diese sei dann erforderlich (und ausreichend), wenn besondere Schwierigkeiten in der Geschäftsführung bestehen bzw. so konkrete Verdachtsmomente vorliegen, dass dem Betreuungsbedarf durch die Vollmachtserteilung nicht genügt würde. Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten – und an der Abwendbarkeit der Vermögensgefährdung durch eine Vollmachtsüberwachungsbetreuung – sei hingegen eine Vollbetreuung einzurichten.

Welchen Beweiswert notariell beglaubigte Vollmachten haben, wird anhand der Bemerkung des Landgerichts deutlich, dem nicht nachvollziehbar erschien,  wie der beurkundende Notar zu der Annahme einer “vollen Geschäftsfähigkeit” der Betroffenen gelangen und am Tag der Beurkundung nicht nur eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung, sondern zudem noch ein Testament der Betroffenen habe beurkunden können.

Aus – im BGH-Beschluss nicht wiedergegebenen Gründen – (vielleicht wegen der von Anfang an bestehenden Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit der Vollmachtsgeberin) hatte das Amtsgericht den Bevollmächtigten auch zum Betreuer bestellt. Das Landgericht entließ ihn wiederum aus der Betreuung.

Wenn (im Normalfall einer Vorsorgevollmacht) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Bevollmächtigter nicht im Sinne des Vollmachtsgebers agiert, hängt das gerichtliche Vorgehen von der Wirksamkeit  der Vollmachtserteilung ab: ist die Vollmacht unwirksam (weil keine Geschäftsfähigkeit vorlag), kann der Bevollmächtigte nicht mehr weiter handeln und sind alle vorherigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen auf ihre Wirksamkeit zu untersuchen. Wurde die Vollmacht wirksam erteilt, aber vom Bevollmächtigten missbraucht, ist ein Betreuer zunächst mit dem Aufgabenkreis „Kündigung der Vollmacht“ zu bestellen. Von den weiteren Aufgabenkreisen kann der Betreuer erst nach Zugang seiner Kündigungserklärung Gebrauch machen.