1%-Regelung: Bruttolistenpreis ist genau definiert

Nachträgliche Kfz-Sonderausstattungen sind nicht zu berücksichtigen

Darf ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch privat nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar, der monatlich als Arbeitslohn erfasst und versteuert werden muss. Führt der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch, ist der private Nutzungsanteil pauschal nach der 1%-Regelung zu ermitteln. Dazu wird 1% des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Erstzulassung herangezogen. Der inländische Bruttolistenpreis ist der Listenpreis des Herstellers einschließlich der werkseitig eingebauten Sonderausstattungen sowie der Umsatzsteuer. Rabatte der Autohäuser spielen keine Rolle. Nachträglich eingebaute Sonderausstattungen, z. B. eine Flüssiggasanlage, eine Klimaanlage, eine Standheizung oder ein eingebautes Navigationsgerät müssen nicht berücksichtigt werden. Denn diese zusätzlichen Ausstattungen sind weder werkseitig eingebaut, noch sind sie im Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden.

Grundsätzlich gilt, je höher der inländische Bruttolistenpreis, um so höher der pauschal zu versteuernde Privatanteil. Deshalb kann das Führen eines Fahrtenbuchs günstiger sein.