Auf die richtige Verteilung kommt es an

Freistellungsaufträge sparen Abgeltungsteuer

Kapitalerträge sind steuerfrei, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag vom 801 EUR (Alleinstehende) bzw. 1.602 EUR (Ehegatten) nicht übersteigen. Sie werden ohne Abzug von Abgeltungsteuer ausgezahlt, sofern einem Kreditinstitut – maximal in Höhe des Sparer-Pauschbetrages – ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt wurde. Mit einem gemeinsam erteilten Freistellungsauftrag können Ehegatten auch die Verluste für alle bei einem Kreditinstitut geführten Konten und Depots beider Ehegatten verrechnen lassen. Zulässig ist auch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag über einen Betrag von 0 EUR. Dieser ist sinnvoll, wenn bei einer Bank eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung erfolgen soll, der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag aber bereits bei anderen Banken ausgeschöpft wurde.

Beispiel
Ehegatten haben ihrer Hausbank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag in Höhe von 1.602 EUR (Sparer-Pauschbetrag) erteilt. Bei einem anderen Kreditinstitut haben beide Ehegatten eigene Depots angelegt. Der Ehemann erzielt einen Aktienverlust in Höhe von 1.000 EUR, die Ehefrau einen Aktiengewinn in gleicher Höhe.

  • Freistellungsauftrag mit ehegattenübergreifender Verlustverrechnung über 0 EUR wurde erteilt: Die Bank saldiert den Gewinn und den Verlust. Abgeltungsteuer wird nicht einbehalten.
  • Freistellungsauftrag mit ehegattenübergreifender Verlustverrechnung wurde nicht erteilt: Die Bank behält vom Aktiengewinn der Ehefrau 25% Abgeltungsteuer ein. Eine Verrechnung des Verlustes ist erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung und nach Beantragung einer Verlustfeststellungsbescheinigung möglich.

Sparer, die ihre Sparguthaben bei verschiedenen Banken angelegt haben, sollten prüfen, ob ihre Freistellungsaufträge noch aktuell sind: Wurde der Sparer-Pauschbetrag vollständig ausgeschöpft und ist er in richtiger Höhe auf die verschiedenen Kreditinstitute verteilt. Damit kann vermieden werden, dass Banken Abgeltungsteuer einbehalten, obwohl die Kapitalerträge insgesamt nicht den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Wer es versäumt, seinen Freistellungsauftrag rechtzeitig zu ändern, muss eine Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung einreichen und seine gesamten Kapitaleinkünfte angeben, damit die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet werden kann.

Steuer-Identifikationsnummer wird für Freistellungsaufträge benötigt
Bereits bestehende Freistellungsaufträge sind weiterhin gültig. Ein geänderter Freistellungsauftrag muss nur beantragt werden, wenn eine Umverteilung des Sparer-Pauschbetrages erforderlich ist oder ein gemeinsamer Freistellungsauftrag über 0 EUR für Zwecke der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung erteilt werden soll. Achtung: Bei allen Änderungen und allen neu erteilten Freistellungsaufträgen ist auch die persönliche Steuer-Identifikationsnummer anzugeben. Diese Steuernummer wurde bereits 2008 flächendeckend verschickt. Wer noch keine Steuer-Identifikationsnummer erhalten hat und diese auch nicht auf seiner Lohnsteuerbescheinigung bzw. in seinem Einkommensteuerbescheid findet, kann sie sich vom Bundeszentralamt für Steuern mitteilen lassen.