Beitragsübernahme durch Sozialhilfeträger kann Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung ersetzen

Landessozialgericht Mainz befreit Berufsbetreuerin aus Haftungsfalle

Riesenglück hatte die Berufsbetreuerin eines erwerbsunfähig gewordenen Betroffenen, der mit der Einstellung der Alg-II-Zahlung auch seinen Krankenversicherungsschutz verlor. Der für die notwendig gewordene stationäre Unterbringung des Betroffenen zuständige Sozialhilfeträger hatte ohne weitere Rücksprache mit der Betreuerin gegenüber der bisherigen Krankenkasse erklärt,

die Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung des Betroffenen  zu übernehmen. Die Krankenkasse beschränkte sich darauf, den Betroffenen aus dem Leistungsbezug abzumelden. Eine Kontaktaufnahme mit dem Sozialhilfeträger schlug fehl, zur Betreuerin suchte die Kasse keinen Kontakt. Die Betreuerin meldete den Betroffenen erst nach dem Ablauf der 3-Monatsfrist nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht gem. § 9 Abs. 2 SGB V zur freiwilligen Krankenversicherung an.

Zu spät, wie das Sozialgericht befand. Bereits mit Kenntnisnahme der Leistungseinstellung durch das Jobcenter hätte sie die Beitrittserklärung gegenüber der Krankenkasse abgeben müssen. Die Kasse habe die Betreuerin  nicht von sich aus ohne konkreten Anlass auf die Modalitäten des Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung hinweisen müssen. Diese Entscheidung hätte die Haftung der Betreuerin für alle Krankenhilfeaufwendungen des Sozialhilfeträgers für den Rest des Lebens des Betroffenen bedeutet, im schlimmsten Fall mit existenzvernichtender Wirkung.

Das Landesozialgericht Rheinland-Pfalz billigte dem Betroffenen jedoch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu (Urteil vom 3. März 2011, L 5 KR 108/10). Die Krankenkasse hätte nicht von sich aus, aber anlässlich des Schreibens des Sozialhilfeträgers mit der Betreuerin Kontakt aufnehmen müssen. Der Betroffene sei so zu stellen, wie er nach einer solchen Kontaktaufnahme und der darauf zu erwartenden Beitrittserklärung durch die Betreuerin gestanden hätte. Damit wurde die verspätete Beitrittserklärung ausnahmsweise noch als rechtzeitig fingiert.