ADHS kann Meldeverstoß beim JobCenter entschuldigen

Betreute können auch bei Geschäftsfähigkeit wichtigen Grund haben

Ein betreuter Alg-II-Empfänger kann sich für einen Meldeverstoss beim JobCenter mit einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom als wichtigem Grund entschuldigen, wie das Sozialgericht Detmold feststellte (Urteil vom 24.08.2010, Az. S 8 AS 302/09).

Im Betreuungsgutachten wurde der Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit länger dauernder Depression geäußert. Der Betroffene habe Schwierigkeiten, sich ausreichend

zu konzentrieren und zeige krankheitsbedingt Defizite beim Durchhaltevermögen. Trotz unbestrittener Geschäftsfähigkeit war die Einrichtung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Ämter- und Behördenangelegenheiten erforderlich.

Das Sozialgericht hielt es für nachvollziehbar, dass das falsche Notieren des Termins zur Meldung beim JobCenter nicht lediglich auf eine – durch entsprechende Willensanstrengung zu überwindende – Gedankenlosigkeit, sondern tatsächlich auf die Erkrankung des Klägers zurückzuführen sei, die er derzeit nicht unter Kontrolle habe.

Im Übrigen konnte das JobCenter den Versand der Meldeaufforderung nicht beweisen, weil es weder eine Kopie oder eine Datei des Einladungsschreibens gab.