Feststellung der Prozessunfähigkeit macht Einwilligungsvorbehalt überflüssig

Prozessunfähige Betreute können keine Prozesserklärungen abgeben

Wenn bei der Betreuerbestellung ausdrücklich die Unfähigkeit festgestellt wird, bei der Verfahrens- und Prozessführung die Angelegenheiten selbst zu besorgen, ist ein entsprechender Einwilligungsvorbehalt nicht erforderlich. Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB kommt nur für solche Bereiche in Betracht, in denen es dem Betreuten überhaupt noch möglich ist, wirksam zu handeln.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Abweisung eines – auch in der Sache nicht erfolgversprechenden – Eilantrages auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII als unzulässig, weil der betreute Antragsteller keine wirksamen Prozesserklärungen abgeben könne (Beschluss vom 8. März 2010, Az.  L 23 SO 24/10 B ER). Für ihn war ein anwaltlicher Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis der behördlichen und gerichtlichen Vertretung, insbesondere für die Interessenvertretung in gerichtlichen Verfahren einschließlich der Regelung des Post- und Schriftverkehrs bestellt. Der Betroffene hatte einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Rechtsassessor mit der Einlegung des Antrages beim Sozialgerichts beauftragt. Der Betreuer hatte die Beauftragung und Antragstellung ausdrücklich nicht genehmigt.

Im Beschwerdeverfahren berief sich der Betroffene darauf, dass kein Einwilligungsvorbehalt bestellt sei und er ohne Einwilligung Anträge stellen dürfe. Das LSG stellte jedoch fest, dass daraus nicht folge, dass er auch wirksame Prozesserklärungen abgeben könne. Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB komme nur für solche Bereiche in Betracht, in denen es dem Betreuten überhaupt noch möglich ist, wirksam zu handeln. Wegen der entsprechenden Aufgabenkreise sei dies jedoch nicht für behördliche und gerichtliche Verfahren gegeben.

Die Mitteilung der im entschiedenen Fall bestellten Aufgabenkreise an die Mahn- und Vollstreckungsgerichte würde übrigens der wirksamen  Zustellung von Vollstreckungsbescheiden an den Betroffenen entgegenstehen, weil das Gericht dann Kenntnis von der Prozessunfähigkeit hätte (BGH v. 19.03.2008, VIII ZR 68/07).