Betreuerausweis muss nicht vor jedem Bankgeschäft vorgelegt werden

Bundesgerichtshof: Bank hat Ungewissheit hinzunehmen, ob Betreuer noch bestellt ist

Eine Bank oder Sparkasse ist nicht berechtigt, die Entgegennahme und vertragsgerechte Umsetzung rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Betreuers eines Kontoinhabers von der Vorlage eines Betreuerausweises abhängig zu machen, wenn ihr der Ausweis einmal vorgelegt wurde.

Dies hat der BGH am 30.3.2010 in einem Nichtzulassungsbeschluss (XI ZR 184/09) entschieden.

Es bestehe kein Interesse der Bank, vor Anweisungen eines entlassenen Betreuers im Giroverhältnis geschützt zu sein.

Die Bank könne durch Einsicht des Betreuerausweises im Original vor jeder einzelnen Verfügung keine Schutzwirkung erreichen, so der Bundesgerichtshof. Weil die Betreuerbestellungsurkunde keine Vollmachtsurkunde i.S. § 172 ff. BGB sei, könne sie auch nicht gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden, ein Betreuerausweis erzeuge auch keinen Rechtsschein gem. § 172 BGB. Der BGH bestätigte damit eine Entscheidung vom 9.11.2001, wonach die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung verbundene Unsicherheit, ob die Vertretungsmacht noch wirksam besteht, dem Erklärungsempfänger zugemutet werde (LwZR 4/01).

Der Bundesgerichtshof sah in seiner aktuellen Entscheidung keine Notwendigkeit für den Hinweis, dass ein Betreuer, der mit einem ungültigem Ausweis agiert, dafür haftet.