Bundesgerichtshof bestätigt Bestellung von Berufsbetreuer statt des Ehemannes
Wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der vorgeschlagene Angehörige die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will, ist der Angehörige ungeeignet und es wird ein familienfremde Person bestellt. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Beschluss vom 7. August 2013 (XII ZB 131/13) die Bestellung einer Berufsbetreuerin, obwohl die Betroffenen ihren Ehemann vorgeschlagen hatte.
Die 84jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz vom Alzheimer-Spättyp. Sie lebte bis Anfang 2012 mit ihrem 88 jährigen Ehemann, mit dem sie seit 58 Jahren verheiratet ist, in der gemeinsamen ehelichen Wohnung. Seitdem musste sie mehrfach stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt werden, u.a. wegen Suiziddrohungen. In einer Pflegeeinrichtung, in der sie danach lebte, wurde sie durch gerichtlich genehmigte unterbringungsähnliche Maßnahmen am Entweichen gehindert wurde.
Die Betroffene hat in ihrer betreuungsgerichtlichen Anhörung angegeben, um ihre Angelegenheiten kümmere sich ihr Mann. Einmischung von außen bräuchten sie nicht, es sei alles geregelt. Gegen die Bestellung der Berufsbetreuerin hatte der Ehemann Beschwerde eingelegt. Er sei aufgrund seiner langjährigen Verbundenheit zur Betroffenen besser geeignet, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen.
Der BGH bestätigte die Bedenken des Beschwerdegerichts, dass der Ehemann nicht geeignet sei, die rechtliche Betreuung zum Wohle der Betroffenen auszuüben. Er sei nicht in der Lage, die Demenzerkrankung der Betroffenen zu erkennen und zu akzeptieren, da er jegliche demenzielle Erkrankung leugne und lediglich als altersbedingte Augenerkrankung einstufe. Daher sei er auch nicht in der Lage, die sich aus der Erkrankung ergebenden Konsequenzen für eine ordnungsgemäße pflegerische Betreuung zu erkennen und Entscheidungen zum objektiven Wohl der Betroffenen zu treffen, so der BGH. Bei seinem Vorhaben, die Betroffene zu sich nach Hause zu holen, schätze er den Pflegebedarf falsch ein und verkenne die Notwendigkeit besonderer Schutzvorkehrungen gegen die Weglauftendenzen der Betroffenen. Diese sei außerhalb ihres bekannten Betreuungsumfeldes hilflos und deshalb auf eine beaufsichtigende Umgebung angewiesen.