Vergütungsanspruch so lange, bis das Gericht die Betreuung aufhebt

BGH bestätigt: Rechtspfleger haben die Notwendigkeit der Betreuung nicht zu prüfen

Der Vergütungsanspruch besteht für den gesamten Zeitraum der Betreuung. Diese endet gemäß § 1908d BGB erst durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung.  Der Rechtspfleger hat nicht zu überprüfen, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist und ob die Aufhebung der Betreuung früher hätte erfolgen müssen. Mit Beschluss vom 7. August 2013 (XII ZB 233/13) bestätigte der Bundesgerichtshof eine Entscheidung vom 11.4.2012 (XII ZB 459/10) zur Dauer des Vergütungsanspruches.

Es sei hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pauschalen Stundenansatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeitspanne liegt, die auf gerichts- oder behördeninterne Abläufe und auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen, zurückzuführen ist, so der BGH in der neuen Entscheidung.