Anrechnung des Arbeitstherapiegeldes auf Barbetrag nur mit geringerem Freibetrag

LSG Berlin-Brandenburg lehnt Gleichstellung von Maßregelvollzugsinsassen mit Werkstattbeschäftigten ab

Das Arbeitstherapiegeld, das ein Berliner Maßregelvollzugsinsasse erhielt, wird zu einem höheren Anteil auf den Barbetragsanspruch in Einrichtungen angerechnet, weil als Freibetrag gem. § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nur 30 % sowie eine kleine Arbeitsmittelpauschale in Abzug gebracht werden und nicht der höhere Freibetrag auf das

Einkommen von behinderten Werkstattbeschäftigten gem. § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII. Mit dieser Entscheidung vom 24. Februar 2012 (L 75 SO 75/09) hob das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein anderslautendes Urteil des SG Berlin auf.

Der Kläger nahm in einem Krankenhaus des Maßregelvollzuges regelmäßig an einer Arbeitstherapie teil und erhielt hierfür monatlich Arbeitstherapiegeld gem. § 43 Strafvollzugsgesetz. Der Barbetrag wurde nicht auf der Grundlage des § 27b (ehemals § 35 Abs.2) SGB XII, aber in vergleichbarer Höhe gewährt, weil eine Maßregelvollzugseinrichtung keine (freiwillig zu nutzende) Einrichtung gem. § 13 SGB XII sei.

Eine Gleichstellung von Leistungsbeziehern, die sich in einer Vollzugseinrichtung aufhalten, mit solchen, die in einer Werkstatt für Behinderte arbeiten bzw. sich in einer Behinderten- oder Pflegeeinrichtung aufhalten, sei verfassungsrechtlich nicht erforderlich, wurde das  Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss vom 24. Juli 2008 (2 BvR 840/06) zitiert.