Antrag auf Unterbringung durch Betreuer ohne einschlägigen Aufgabenkreis nicht genehmigungsfähig

BGH: Keine Unterbringungsbefugnis bei befristetem Aufgabenkreis

Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass dem Betreuer des Betroffenen die Kompetenz eingeräumt ist, die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Diese Kompetenz muss dem Betreuer mit den Aufgabenkreisen ausdrücklich eingeräumt werden, so etwa durch “Befugnis zur Unterbringung” oder “Aufenthaltsbestimmungsrecht” in Verbindung mit “Gesundheitsfürsorge”.

Mit dieser Begründung gab der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 14. August 2013 (XII ZB 614/11) einer Rechtsbeschwerde gegen eine Betreuereinwilligung zur Unterbringung statt. Das Betreuungsgericht habe die Einwilligung nicht genehmigen dürfen, weil dem Betreuer die passenden Aufgabenkreise nicht für den gesamten, zu genehmigenden Unterbringungszeitraum zugeordnet waren.

Die Erweiterung der (unbefristet übertragenen) vermögensrechtlichen Aufgabenkreise um die personensorgerechtlichen Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung wurde durch Beschluss vom 22. Juni 2011 befristet bis zum 22. Oktober 2011 vorgenommen. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 wurde dann die Verlängerung der vorläufigen Unterbringung des Betroffenen bis längstens 20. Januar 2012 genehmigt.

Das hätte das Betreuungsgericht nicht tun dürfen – und das Beschwerdegericht hätte den Beschluss aufheben müssen, so der 12. Senat  des BGH: Nachdem aus der Verfahrensakte erkennbar gewesen sei, dass dem Betreuer die Aufgabenkreise “Aufenthaltsbestimmungsrecht” und “Gesundheitsfürsorge” lediglich bis zum 22. Oktober 2011 zugewiesen waren, hätte sich das Amtsgericht daran gehindert sehen müssen, die Unterbringung der Betroffenen durch den Betreuer über diesen Zeitpunkt hinaus zu genehmigen.

Der BGH erklärte die Unterbringung zum Zweck der Zwangsbehandlung nach alter Rechtslage vor Inkrafttreten des Zwangsbehandlungsgesetzes noch aus anderen Gründen für rechtswidrig und erhöhte in dem Beschluss die Anforderungen an Sachverständigengutachten als Verfahrensgarantien.

Für Berufsbetreuer folgert aus dieser Entscheidung die Empfehlung, dass vor allem bei „Drehtürpatienten“ rechtzeitig die Verlängerung befristet übertragener Aufgabenkreise angeregt werden sollte.