Der aktuelle Wille des einwilligungsfähigen Patienten hat immer Vorrang

Bundesärztekammer zum Umgang mit betreuten Patienten

Der aktuelle Wille des einwilligungsfähigen Patienten hat immer Vorrang; dies gilt auch dann, wenn der Patient einen Vertreter (Bevollmächtigten oder Betreuer) hat. Dies ist eine der bei Aussagen der Empfehlungen der Zentralen Ethikkommission der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. In der  Empfehlung ist meist von „Patientenvertretern“, teilweise auch ausdrücklich von Betreuern die Rede; die Empfehlungen beziehen sich jedenfalls auch auf betreute Patienten.

Die Prüfung der Einwilligungsfähigkeit sei Aufgabe des Arztes, der in Zweifelsfällen ein psychiatrisches oder neurologisches Konsil einholen solle, so die Empfehlungen.  Gegenüber dem (Vorsorge)Bevollmächtigten und dem Betreuer (mit Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge) sei der Arzt zur Auskunft berechtigt und verpflichtet, da Vollmacht und Gesetz den Arzt von der Schweigepflicht freistellten.

„Die Entscheidung über die Einleitung, die weitere Durchführung oder Beendigung einer ärztlichen Maßnahme wird in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess von Arzt und Patientenvertretern getroffen.  Das Behandlungsziel, die Indikation, die Frage der Einwilligungsunfähigkeit des Patienten und der maßgebliche Patientenwille müssen daher im Gespräch zwischen Arzt und Patientenvertreter erörtert werden.“ Ob dieses Gespräch ein persönliches sein muss oder auch fernmündlich erfolgen kann, wird in den Empfehlungen nicht vertieft. Auch das Patientenrechtegesetz legt keine Pflicht des Betreuers zum persönlichen Aufklärungsgespräch fest.

Eine andere Verpflichtung weist die Bundesärztekammer jedoch den Betreuern zu: „Hat der Patient eine Vertrauensperson bevollmächtigt oder hat das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt, ist die Feststellung des Patientenwillens die Aufgabe des Vertreters, denn er spricht für den Patienten. Er hat der Patientenverfügung Ausdruck und Geltung zu verschaffen oder eine eigene Entscheidung über die Einwilligung in die ärztliche Maßnahme aufgrund der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens des Patienten zu treffen (vgl. § 1901 a Abs. 1 sowie Abs. 2 BGB). ”

Korrekt auch die in den Empfehlungen anerkannte Letztzuständigkeit des Betreuungsgerichts. „Wenn aus ärztlicher Sicht eine medizinische Indikation zur Behandlung besteht, der Patientenvertreter (Bevollmächtigter, Betreuer) die Behandlung jedoch ablehnt, muss die medizinische Maßnahme im Einklang mit dem Willen des Patienten unterlassen werden, falls Einigkeit darüber besteht, dass der Patient auch ablehnen würde. Bestehen Zweifel über den Willen des Patienten, kann das Betreuungsgericht angerufen werden.  Weder der Patient noch sein Vertreter oder seine Angehörigen können verlangen, dass der Arzt eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme durchführt. Auch in solchen Fällen wird das Betreuungsgericht gelegentlich durch Angehörige angerufen. Das Betreuungsgericht hat jedoch nicht die Frage der medizinischen Indikation zu entscheiden.“

Gegen einen missbräuchlichen Umgang mit Vorsorgevollmachten eine wichtige Klarstellung in den Empfehlungen: „In der ärztlichen Praxis darf kein Patient gedrängt oder gar gezwungen werden, eine vorsorgliche Willensbekundung abzugeben. Insbesondere darf die Aufnahme in ein Krankenhaus, in ein Alten- oder Pflegeheim nicht von dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer vorsorglichen Willensbekundung abhängig gemacht werden (§ 1901 a Abs. 4 BGB).“

Sehr optimistisch allerdings die Haltung der Bundesärztekammer zu der Regelung, dass eine Vorsorgevollmacht kann nur von einer Person erteilt werden, die in vollem Umfang geschäftsfähig ist: „Wird eine Vorsorgevollmacht von einem Notar beurkundet (…), sind Zweifel an der Geschäftsfähigkeit so gut wie ausgeschlossen, weil der Notar hierzu Feststellungen in der Urkunde treffen muss.“