Arztbesuchsbegleitung und Taschengeldeinteilung Aufgaben des betreuten Wohnens

Sozialgericht Osnabrück grenzt Betreuerpflichten ab

Die Einteilung des Taschengeldes, die Begleitung zu Arztbesuchen und das Vorlesen der Post (bei Analphabeten) gehört zu den Aufgaben der Betreuungskräfte des ambulante betreuten Wohnens, auch wenn ein rechtlicher Betreuer und ein Einwilligungsvorbehalt bestellt ist. Das Sozialgericht Osnabrück verurteilte den Sozialhilfeträger, die Kosten der dafür notwendigen Fachleistungsstunden im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu übernehmen (Urteil vom 3. November 2011, S 5 SO 97/11).

Das Gericht wies die Auffassung des Sozialhilfeträgers zurück, diese Tätigkeiten könnten vom rechtlichen Betreuer oder vom Sozialdienst der vom Träger besuchten Werkstatt für behinderte Menschen erfüllt werden. Strittig waren zwei von drei letztlich zugebilligten Fachleistungsstunden.

Die Entscheidung des Sozialgerichts hat zunächst nur Bindungswirkung im Gerichtsbezirk selbst. Weil damit aber das in Niedersachsen anzuwendende Bedarfsermittlungsschema für ambulante Eingliederungshilfe ausgelegt wird und die streitigen Bedarfselemente (Arztbesuchsbegleitung, „Finanzplanung“, Umgang mit der Post) zum klassischen „Metzler-Bogen“ gehören, können sich auch all die anderen betreuten Eingliederungshilfeempfänger darauf berufen, bei denen sich das örtlich anzuwendende Bedarfsermittlungsschemata vom „Metzler-Bogen“ ableiten.