Fiskus benachteiligt Unternehmer

Taggenaue Abrechnung der privaten Firmenwagennutzung nur für Arbeitnehmer erlaubt

Unternehmer nutzen ihren Firmenwagen meistens auch privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Firmensitz. Diese nicht betriebliche Nutzung des Fahrzeuges ist jedoch steuerpflichtig. Der private Nutzungsanteil wird pauschal nach der 1%-Regelung besteuert. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind monatlich zusätzlich 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (abzüglich Entfernungspauschale) dem Gewinn hinzuzurechnen. An wie vielen Tagen der Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zur Firma genutzt wird, ist dabei unerheblich.

Arbeitnehmer dagegen erhalten einen Bonus vom Fiskus. Diejenigen, die einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, können eine taggenaue Abrechnung zur Ermittlung des steuerpflichtigen privaten Nutzungsanteils vornehmen. Dabei werden pro Tag 0,002% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer (abzüglich Entfernungspauschale) angesetzt. Diese Methode spart Steuern, wenn das Fahrzeug durchschnittlich an weniger als 15 Tagen pro Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Firma genutzt wird.

Für Unternehmer ist die taggenaue Abrechnung der Fahrten zur Firma nicht zulässig. Ob diese Ungleichbehandlung auch vor Gericht Bestand hat, ist äußerst zweifelhaft. Wir empfehlen daher auch Unternehmern, taggenau abzurechnen und Einspruch einzulegen, wenn die Finanzämter diese Berechnung nicht akzeptieren. Wir sind Ihnen gern dabei behilflich!

Stand: Oktober 2011