Keine 3. Vergütungsstufe für gleichgestellten DDR-Abschluss

Bundesgerichtshof widerruft vergütungsrechtliche Anerkennung von Ingenieurökonomen

Die durch das Studium der Fachrichtung “Soziale Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der elektro-technischen und elektronischen Industrie” zu DDR-Zeiten vermittelten Kenntnisse sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht für die Betreuung nutzbar. Dies solle auch gelten, wenn der Abschluss nach dem Einigungsvertrag einem Fachhochschulabschluss gleichgestellt wurde und die Absolventin seit 1999 berechtigt ist, den Grad einer Diplombetriebswirtin zu führen. Mit diesem Beschluss vom 22. August 2012 (XII ZB 319/11) bestätigte der BGH die Aberkennung der 3. Vergütungsstufe nach langjähriger Gewährung.

Der BGH ist der Auffassung, dass der technisch ausgerichtete DDR-Studiengang “Soziale Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der elektro-technischen und elektronischen Industrie” nur am Rande betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt habe. Es müsse vielmehr ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet sein und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgehen.

Der BGH-Beschluss schließt dann mit der Formel, mit der der BGH in den letzten Monaten mehrfach die Aberkennung einer langjährig gewährten 3. Vergütungsstufe gerechtfertigt hat:
„Das Betreuungsgericht war nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbeschlüssen zugebilligten Stundensatz von 44 € für die Zukunft festzuhalten. Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beteiligte die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen. Die Beteiligte konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass ihr der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft wieder zuerkannt wird. Sie musste auch schon früher stets damit rechnen, dass der vom Betreuungsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird.“