Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung werden erlassen

Antrag auf Erlass kann noch bis Jahresende gestellt werden

Wer irgendwann seit dem 1. April 2007 der gesetzlichen Auffangversicherung angehört und seitdem bis zur Meldung bei der Krankenkasse Beitragsschulden und Säumniszuschläge angesammelt hat, erhält sie auf Antrag erlassen. Wer seit dem 1. Januar 2009 der privaten Pflichtversicherung angehört und Beitragsschulden hat, wird einem Notlagentarif zugeordnet; ein Schuldenerlass ist hier nicht vorgesehen.

Das ist der wesentliche Inhalt des „Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“, das der Bundestag beschlossen hat (im Bundesrat nicht zustimmungsbedürftig). Für gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nachrangig versicherungspflichtige Mitglieder, deren Mitgliedschaft bereits festgestellt worden ist bzw. die sich noch bis zum 31. Dezember 2013 bei der Krankenkasse melden, sollen komplett erlassen werden:

• die Beitragsschulden, die für den Zeitraum zwischen Eintritt der Versicherungspflicht in der Vergangenheit und der Krankenkassenmeldung entstanden sind,
• die darauf fällig gewordenen Säumniszuschläge.

Durch diese Stichtagsregelung in einem neuen § 256a SGB V will der Gesetzgeber nachrangig Versicherungspflichtigen, die bisher noch keine Kassenmeldung vorgenommen haben, einen Anreiz bieten, sich zu versichern.

Die schon bestehende Möglichkeit der Kasse, Beitragsschulden zu erlassen, spielte praktisch keine Rolle, weil der Versicherte nachweisen muss, dass der Rückstand unverschuldet eingetreten ist.

Nach § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V ist von Gesetzes wegen pflichtversichert, wer zu keiner anderen Pflicht-, Familien- oder freiwilligen Versicherung Zugang und keinen Anspruch auf anderweitige Absicherung des Krankheitsrisikos hat (Krankenhilfe, freie Heilfürsorge).

Mitgliedern, die sich erst im Jahr 2014 melden, soll die Krankenkasse die Beiträge, die für den Zeitraum zwischen Eintritt der nachrangigen Versicherungspflicht und der Meldung anfallen, „angemessen“ ermäßigen.

Ab Inkrafttreten (voraussichtlich am 1. Juli 2013) entsteht auf neue Beitragsschulden künftig „nur“ noch der reguläre Säumniszuschlag in Höhe von monatlich einem Prozent des rückständigen Betrags anstelle von 5 %. Dies gilt auch für gesetzlich freiwillig Versicherte.

In der privaten Krankenversicherung werden Beitragsschuldner nach Mahnung in einen Notlagentarif überführt, der nur Akut- und Schmerzbehandlungen vorsieht. Ihr bisheriger Versicherungsvertrag ruht währenddessen. Nach Zahlung aller ausstehenden Beiträge können sie wieder in ihre ursprünglichen Tarife zurückkehren.

Von bislang nicht privat versicherten Personen wird der Prämienzuschlag für Vertragsab-schlüsse, die bis zum 31. Dezember 2013 beantragt werden, nicht verlangt.

Für Betreuer schafft das Gesetz eine neue Haftungsfalle und beseitigt eine bisher existierende:

• Betreuer müssen unverzüglich nach Bestellung, der Form halber eine Anzeige gem. § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V an irgendeine Krankenkasse übermitteln, damit evtl. Beitragsschulden erlassen werden und keine weiteren Schulden auflaufen, für die der Betreuer dann haften würde. Auf jeden Fall muss die Anzeige bis zum 31.12.2013 erfolgen.
• Dafür entfällt die 3-Monatsfrist für die Anzeige der freiwilligen Versicherung nach Ende einer Pflicht- oder Familienversicherung: gem. § 188 Abs 4 SGB V wird die Versicherung dann als eine freiwillige Versicherung fortgeführt, wenn dies nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen wird. Betreuer haften dann nicht mehr für die Krankenhilfeaufwendungen, wenn der Betreute nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren kann.