Beruflicher Reisekostenanteil ist steuerlich voll absetzbar

Dienstreisen in touristisch interessante Gebiete werden vom Finanzamt besonders kritisch unter die Lupe genommen. Die bei einer solchen Reise entstandenen Aufwendungen wurden bislang nur als Betriebsausgaben anerkannt, wenn die Reise nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war.

„Alles oder Nichts“ war bislang die DeviseDie Finanzverwaltung versagte bisher den Abzug von Aufwendungen, wenn die Dienstreise um ein paar Erholungstage verlängert wurde oder beispielsweise bei einem Kongress in der Freizeit ein kulturelles Rahmenprogramm angeboten wurde. Somit wurden nur die Teilnahmegebühren und andere Dienstreise- bzw. Kongresskosten anerkannt. Nach der Devise „Alles oder Nichts“ wurde die Aufteilung von Flug- oder Fahrtkosten für eine nicht ganz überwiegend beruflichen Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil abgelehnt. Stattdessen ordnete die Finanzverwaltung die gesamten Flug- oder Fahrtkosten dem privaten Bereich zu und verweigerte den Betriebskostenabzug.

Reisekosten können zeitanteilig aufgeteilt werden
Die Bundesfinanzrichter entschieden sich gegen diese Praxis: Enthält eine Reise auch private Anteile, können die Kosten in privat und beruflich veranlasste Aufwendungen aufgeteilt werden, z. B. nach Zeitanteilen. Dieses Urteil schafft für alle eine Erleichterung, die eine Dienstreise mit einem Urlaub verbinden wollen. Andererseits gerät insbesondere bei Fortbildungen im Ausland oder längeren Auslandsdienstreisen der vollständige Reisekostenabzug in Gefahr. Denn bei (längeren) Dienstreisen in große Metropolen oder Erholungsgebiete wird oftmals auch eine touristische Komponente nahe liegen und sich eine private Mitveranlassung aufdrängen. Es wird schwer, dies zu widerlegen, um die gesamten Aufwendungen als beruflich veranlasst abzuziehen zu können.

Hinweis
Die berufliche Veranlassung einer Fortbildungsveranstaltung oder Dienstreise muss dem Finanzamt eindeutig nachgewiesen werden. Aufbewahrt werden sollten deshalb nicht nur Hotelrechnungen, Fahrkarten und sonstige Belege, sondern auch Terminkalender, Agendas, Testatkarten, Mitschriften der Vorträge und sonstige Nachweise, die eine Teilnahme und berufliche Veranlassung darlegen.