Verbesserung der Abschreibungsmöglichkeiten bei geringwertigen Wirtschaftsgütern

Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu 410 EUR, sog. geringwertige Wirtschaftsgüter, ist ab 2010 wieder eine Sofortabschreibung möglich. In den Jahren 2008 und 2009 konnten nur Wirtschaftgüter bis 150 EUR im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden. Bei Anschaffungskosten von mehr als 150 EUR (maximal 1.000 EUR) mussten die Wirtschaftgüter in einen Sammelposten eingestellt und über fünf Jahre abgeschrieben werden. Ein Wahlrecht gab es nicht. Das hat sich durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz geändert.

Bei einem Laptop mit (Netto-)Anschaffungskosten von 300 EUR gibt es somit ein dreifaches Wahlrecht
•    Abschreibung über die Nutzungsdauer von drei Jahren, d. h. 100 EUR pro Jahr,
•    Sofortabschreibung in Höhe von 300 EUR oder
•    Einstellung in den Sammelposten und Abschreibung über fünf Jahre, d. h. 60 EUR pro Jahr

Hinweis
Das Wahlrecht kann in jedem Jahr für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter neu ausgeübt werden. Allerdings muss für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Jahres einheitlich entschieden werden.