Meldung der freiwilligen Krankenversicherung existenziell bedeutsame Betreuerpflicht

Betreuer kann sich bei Pflichtversäumnis weder auf Sozialhilfeträger noch auf Herstellungsanspruch berufen

Die Anzeige des Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung innerhalb der 3-Monats-Frist nach Ende der Vorversicherung ist eine Pflicht, deren Verletzung sich für den Betreuer existenzgefährdend auswirken kann. Für die Fristversäumnis gibt es praktisch keine Entschuldigungen, wie das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat.

In seinem Berufungsurteil vom 08.08.2009 (13 U 75/07) hat das OLG einen Betreuer zum Schadensersatz an einen Sozialhilfeträger gem. § 116 SGB X verurteilt. Der Betreuer hatte zwar beim Sozialhilfeträger die Übernahme der Beiträge zur freiwilligen KV beantragt, aber bei der zuständigen Krankenkasse die notwendige Beitrittsanzeige nicht rechtzeitig abgegeben. Der Sozialhilfeträger musste daraufhin Krankenhilfe leisten sowie – wegen des nicht zustande gekommenen, weil an das Krankenversicherungsverhältnis gekoppelte Pflegeversicherungsverhältnis – Hilfe zur Pflege erbringen. Für einen Zeitraum von zwei Jahren waren bereits Pflegeaufwendungen in Höhe von 26 824,25 € entstanden. Viel gravierender wird sich für den beklagten Betreuer jedoch die im Urteil ausgesprochene Verpflichtung erweisen, alle weiteren Schäden zu ersetzen, die aus der unterlassenen Anmeldung  zur gesetzlichen Pflegeversicherung  noch entstehen werden.

Dies ggf. sogar lebenslang, denn das OLG hatte keinen Anlass, darüber zu entscheiden, ob gem.  §§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI der Betreute seit dem 1. April 2007 wieder Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden konnte.

Das OLG entschied, dass die Krankenkasse nicht verpflichtet war, den Betreuer auf die 3-Monats-Frist hinzuweisen und demzufolge kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aus einer vermeintlichen Beratungspflichtverletzung hergeleitet werden könne. Keine Entschuldigung konnte  der Betreuer daraus ableiten, dass ein Antrag an den Sozialhilfeträger gestellt wurde, die Versicherungsbeiträge gem. § 32 SGB XII zu übernehmen – entscheidend wäre die rechtzeitige Beitrittsanzeige an die Krankenkasse gewesen.

Deshalb sollten Betreuer bei Übernahme eines neuen Falles zur Fristwahrung sofort vorsorglich  formularmäßig bei einer irgendeiner gesetzlichen Krankenkasse den Beitritt des Betreuten erklären – unabhängig von den übertragenen Aufgabenkreisen und der später festgestellten krankenversicherungsrechtlichen Situation.