Berufsbetreuer können alle Prozesskosten steuerlich absetzen

Urteil des Bundesfinanzhofes auch unabhängig von Zivilprozessen anwendbar

Alle Gerichts- und Anwaltskosten sind als außergewöhnliche Belastungen  einkommensteu­er­lich absetzbar, wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig war (bei einem mittellosen Prozessbeteiligten also Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre). Dies alles hat der 6. Senat des Bundesfinanzhofes in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10) so nicht ausdrücklich formuliert. Aber es ergibt sich aus der Urteilsbegründung und einer Urteilsanmerkung des Senatsvorsitzenden.

Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Unausweichlich sind derartige Aufwen­dun­gen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hin­rei­chen­de Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen. Dies sind die tragenden Gründe der Entscheidung, in der es um eine Zahlungsklage auf Krankentagegeld ging, die letztlich abgewiesen wurde.

Mit der Anerkennung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung änderte der BFH seine Rechtsprechung. Bisher wurden solche Kosten nur anerkannt, wenn mit dem Prozess die Befrie­di­gung existentieller Bedürfnisse bezweckt wurde. Nunmehr wurde anerkannt, dass alle Prozesskosten „zwangsläufig“ entstehen, weil es im Rechtstaat außerhalb eines Gerichtsverfahrens praktisch keine anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung von Rechtsprechung bestehen, so jetzt der BFH.  Ob der Prozess um das Krankentagegeld hinreichende Erfolgsaussichten hatte, muss nun das Finanz­gericht erneut prüfen. Der Erfolg müsse mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg: die gleichen Anforderungen, die auch ein Antrag auf Prozesskostenhilfe erfüllen muss.

Diese Kriterien für die Abziehbarkeit der notwendigen Prozesskosten gelten aber nicht nur für Zivil­prozesse, sondern auch für Sozial-, Verwaltungs-, Ar­beits­gerichts- und sogar Strafprozesse. So jeden­falls äußerte sich der Vorsitzende des 6. BFH-Senates, Hans-Joachim Kanzler, in einem Beitrag mit Anmerkungen zu seinem eigenen Urteil für die Neuen Wirtschafts-Briefe 29/2011, S. 2433.