Vergütung verfassungsgemäß, auch wenn nur Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet
Die Vergütung von Berufsbetreuern bei nicht mittellosen Betreuten, für die nur die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet sind, während der ersten sechs Monate der Betreuung ist ohne Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht am 18. August 2011 entschieden (1 BvL 10/11).
Der verfassungsrechtliche Angriff auf das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern kam von unerwarteter Seite. Bisher hatte das BVerfG über Verfassungsbeschwerden von Berufsbetreuern zu entscheiden, die bestimmte Stundenansätze für zu niedrig hielten, so am 6. Februar 2007 (1 BvL 10/06). Diesmal waren Betreuungsrichter der Meinung, dass die Stundenansätze zu hoch seien. Daher setzte das Landgericht München ein Beschwerdeverfahren über die Vergütungsgewährung aus und legte dem BVerfG die Frage vor, ob in einer bestimmten Konstellation die Stundenansätze nicht zu hoch seien und gegen das Gleichheitsprinzip verstießen. Das Gericht erklärte jedoch die Vorlage für unzulässig und bestätigte seine bereits in früheren Nichtannahmebeschlüssen errichteten hohen Hürden für eine Zulässigkeit der verfassungsrechtlichen Überprüfung der VBVG-Stundenansätze. Mit Beschluss vom 20. August 2009 (1 BvR 2889/06) hatte das BVerfG bereits die Verfassungsbeschwerde eines bemittelten Betroffenen zurückgewiesen.
Im Ausgangsverfahren ordnete das Betreuungsgericht für die vermögende Betroffene eine vorläufige Betreuung an, die lediglich die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfasste und nach rund sechs Monaten wieder aufgehoben wurde. Die Betroffene legte gegen die festgesetzte Vergütung der Berufsbetreuerin Beschwerde ein: diese sei tatsächlich viel weniger Stunden tätig gewesen sei als der Vergütung pauschal zugrunde gelegt worden seien (gemeint war wohl, dass die Betreuerin weniger Stunden persönlichen Kontakt zur Betroffenen hatte als diese vergüten sollte…).
Das Landgericht war der Auffassung, dass bei derart beschränkten Aufgabenkreisen der Zeitaufwand nicht dem Aufwand in den Fällen entspreche, in denen weitere Aufgabenkreise angeordnet würden. (Das BVerfG zitierte eine nicht weiter begründete Passage aus dem Vorlagebeschluss des LG, wonach die Betreuerin 15 Stunden Zeitaufwand betrieben habe.) Dies führe zu einer unangemessen hohen Belastung der bemittelten Betreuten in der betreffenden Fallgruppe. Die Anzahl dieser Betroffenen sei auch nicht so gering, dass die Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt der dem Gesetzgeber bei Massenerscheinungen zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis hinzunehmen wäre (Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des LG München I vom 21.03. 2011, 13 T 17192/10).
Die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vermisste hingegen eine zahlenmäßige Grundlage, die eine hinreichend sichere Feststellung zum Umfang des betroffenen Personenkreises erlaubt. Auch die Annahme des Gerichts, dass der Zeitaufwand bei Betreuungen, die nur die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfassten, regelmäßig geringer sei, als die in § 5 VBVG vorgesehenen pauschalen Stundenansätze, sei nicht belegt, so das BVerfG.
Der Gesetzgeber habe bei pauschalierenden Vergütungsregelungen einen Einschätzungsspielraum; Gebührenordnungen jeder Art wiesen für die Betroffenen Vor- und Nachteile auf. Vergütungspauschalen auf der Grundlage von Mischkalkulationen führten zwangläufig dazu, dass in Einzelfällen die gesetzlich festgelegte Vergütung nicht leistungsäquivalent sei. Ausnahmeregelungen für die betroffene Fallgruppe seien nicht mit dem Ziel des Gesetzgebers in Einklang bringen lassen, ein möglichst einfaches Vergütungssystem vorzusehen. Über die Zweifel des LG München, ob die höheren Zeitansätze für bemittelte Betreute gegenüber denjenigen für mittellose Betreute verfassungsgemäß seien, habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden: das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Schonung der Haushaltskassen sei legitim, bei der Herabsetzung der Stundenansätze für mittellose Betreute seien die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten.
Die bisherige Verfassungsrechtsprechung zu den Stundenansätzen des § 5 VBVG bietet daher weder Ansatzpunkte für eine Erhöhung noch für eine Senkung der Ansätze wegen unterstellter Ungleichbehandlung. Nur der Gesetzgeber kann mit einer leistungsgerechteren Vergütungssystematik das bisherige VBVG korrigieren.